Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Die Befugnis nach § 317 Abs 2 StPO wird durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen der wahren Willensmeinung der Geschwornen gemäßen und für das Gericht brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022