Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Es ist nicht seine Pflicht, den Auftraggeber dahin zu beeinflussen, daß dieser ein bestimmtes Geschäft abschließt oder unterläßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022