Norm
NO §5Rechtssatz
Der Notar ist - (anders als der Rechtsanwalt) - auch bei Verfassung einer Privaturkunde denselben Grundsätzen verpflichtet wie bei Errichtung von öffentlichen Urkunden. Außer Redlichkeit, Fleiß und das Verbot der Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften (§ 5 Abs 3 NO) hat er auch die Beratungspflicht und Belehrungspflicht sowie die Verpflichtung, die Wahrung des Gesetzes über den Parteiwillen zu stellen, vorausschauend künftigen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen und Überverteilungen einer Partei zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071076Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_002