Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art 378 Schweizer ZGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038778Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0080OB00246_7400000_003