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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der S, geboren 1978, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. Februar 2002, Zl. Fr-90/1/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem den Gatten der Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0079, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Ergänzend sei noch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem - zusätzlich zu den Beschwerdeausführungen ihres Gatten erstatteten - Vorbringen betreffend die Diskriminierung von Frauen in ihrer Heimat schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, weil mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1998, Zl. 98/18/0319).
Daher war auch die gegenständliche Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180082.X00Im RIS seit
08.04.2003