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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Wiener Neustadt vom 14. August 2002, Zl. Jv 1789-33a/2002, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der zu 23 Cg 277/97m beim LG Wiener Neustadt erhobenen Löschungsklage begehrte der Beschwerdeführer von der von ihm geklagten Bank die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zweier zu ihren Gunsten auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers einverleibter Höchstbetragshypotheken (Höchstbetragssummen ATS 5,070.000,-- bzw. ATS 550.000,--). In der Klagserzählung findet sich dazu das Vorbringen, dass die beklagte Partei für die Löschung die Zahlung von ATS 632.852,18 begehre, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Betrag das Klagsinteresse bewertete und Pauschalgebühren auf dieser Bemessungsgrundlage entrichtete.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. Dezember 1997 schlossen die Streitparteien folgenden Vergleich:
"1. Der Kläger ermächtigt die beklagte Partei ausdrücklich und unwiderruflich, den bislang von der beklagten Partei als Sicherheit bezeichneten Betrag von S 2,000.000,-- zuzüglich anerlaufener Zinsen auf das Obligo H abzubuchen.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger binnen einer Frist von vierzehn Tagen kostenfrei eine Löschungsquittung betreffend sämtlicher Pfandrechte, und zwar jene, die sub C-LNr. 45a und sub C-LNr 47a ob der Liegenschaft EZ 697 Grundbuch 04002 Baden einverleibt sind, zu übermitteln.
3. Schließlich verpflichtet sich die beklagte Partei, dem Kläger ebenfalls binnen einer Frist von vierzehn Tagen einen Betrag von S 30.000,-- an Zinsenzuwachs aus dem Erlag bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, zu bezahlen.
Mit diesem Vergleich sind die streitgegenständlichen Ansprüche bereinigt und erledigt."
Auf Grund einer Beanstandung durch den Revisor schrieb in weiterer Folge der Kostenbeamte des LG Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer fehlende Gerichtsgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ATS 5,620.000,-- zuzüglich Einhebungsgebühr vor.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag, in dem er darauf beharrte, nur das Zahlungsverlangen der beklagten Partei von ATS 632.852,18 sei für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebend. Demgegenüber sei auch im Vergleich vom 5. Dezember 1997 keine Erhöhung vorgenommen worden.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 14. August 2002 dem Berichtigungsantrag keine Folge und vertrat die Meinung, der Kostenbeamte habe zu Recht die im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Ausstellung der Löschungsquittung mit ATS 5,620.000,-- bewertet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass ihm keine überhöhte Gerichtsgebühr vorgeschrieben wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach der hg. Judikatur ist für eine Klage auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes der nach § 57 JN zu ermittelnde Wert des Streitgegenstandes maßgeblich (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter AE 4 zu § 15 GGG referierte hg. Judikatur).
§ 57 JN lautet:
"Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend."
Danach kommt es (abgesehen von einem Fall, in dem der Wert des Pfandgegenstandes geringer ist) auf den Wert der Forderung an. Das war aber die in der Klage angeführte Summe von ATS 632.852,18.
Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob mit dem Vergleich vom 5. Dezember 1997 eine Erhöhung des Streitwertes vorgenommen wurde.
§ 18 GGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1.
...
2.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
..."
Nach ständiger hg. Judikatur kommt es bei einem Vergleich betreffend die Bemessungsgrundlage auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an (siehe die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. AE 11 und 12 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur), wobei die wechselseitigen Leistungen der Vergleichsparteien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Tschugguel/Pötscher a.a.O. AE 14) und es maßgeblich ist, dass der Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthält (Tschugguel/Pötscher a.a.O. AE 15).
Wendet man dies auf den vorliegenden Vergleich an, so zeigt sich, dass abgesehen vom Vergleichspunkt 2. (der - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides selbst einräumt - als ident mit dem ursprünglichen Klagebegehren anzusehen ist und daher keine Erweiterung des Streitgegenstandes bedeutet) im Wege der Vergleichspunkte 1. und 3. Verfügungen über materielle Rechte im Wert von ATS 2,000.000,-- und ATS 30.000,-- vorgenommen wurden. Auch die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Umbuchung einer Sicherheit auf Obligo ist sehr wohl als eine Leistungsverpflichtung und damit als Verfügung über ein materielles Recht anzusehen.
Indem die belangte Behörde dies außer Acht gelassen und zur Begründung ihrer Entscheidung entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 57 JN allein die Summen der beiden Höchstbetragshypotheken herangezogen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, der Wert des Pfandgegenstandes sei geringer als die ursprünglich in der Klage der Vergebührung zu Grunde gelegte Forderung, braucht schon wegen des Neuerungsverbotes nicht eingegangen zu werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei die Entscheidung wegen der durch die zitierte hg. Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160225.X00Im RIS seit
30.04.2003