TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2002/16/0170

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Korn und Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien IV, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 21. Mai 2002, Zl. Jv 1837-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte zu 5 C 693/01z des BG für Handelssachen Wien Klage gegen eine beklagte Partei auf Zahlung von ATS 90.061,40 samt 4 % Zinsen p.a. ab 30. März 2001 und Kostenersatz.

Am 14. August 2001 wurde das Verfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei ex lege unterbrochen (§ 7 Abs. 1 KO).

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er u.a. folgendes Vorbringen erstattete:

"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde das Verfahren durch Beschluss vom 5. September 2001 aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen. Ich habe die streitgegenständliche Forderung wie folgt im Konkurs angemeldet:

Kapital

ÖS 90.061,40

Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung

ÖS 1.362,02

Verfahrenskosten vor Konkurseröffnung

ÖS 28.149,76

Zinsen aus den Kosten

ÖS 86,25

Summe

ÖS 119.659,43.

Die beklagte Partei hat anlässlich der am 15. Oktober 2001 abgehaltenen Prüfungstagsatzung diese Forderung zur Gänze bestritten. Gem § 7 KO kann das Verfahren daher nunmehr fortgesetzt werden. Dabei ist das Klagebegehren auf Feststellung umzustellen. Ich modifiziere mein Klagebegehren daher wie folgt:

'1. Die von der klagenden Partei zu PN11/ON11 im Konkurs über das Vermögen der K GesmbH angemeldete Forderung wird im Ausmaß von ÖS 119.659,43 als Konkursforderung festgestellt.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten dieses Rechtsstreits - gem § 19a RAO zu Handen der KV RAe Dr. K, Dr. Peter Z, Dr. Andreas F - zu ersetzen.'"

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. Jänner 2002 wurde ein Vergleich geschlossen, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

"Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei EUR 8.695,99 (das sind S 119.659,43) nach Maßgabe des am 16. Jänner 2002 beschlossenen Zwangsausgleichs zu bezahlen."

Mit Zahlungsauftrag vom 25. April 2002 forderte der Kostenbeamte des BG für Handelssachen Wien ausgehend von der Annahme, durch den Vergleich sei eine Streitwerterhöhung vorgenommen worden, weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 339,52 zuzüglich Einhebungsgebühr an.

Dem dagegen unter Hinweis darauf, dass unter Berücksichtigung des Fortsetzungsantrages keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden sei, erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, es komme auf den Vergleichsbetrag an. Dieser stelle gegenüber der ursprünglichen Klagssumme eine Erhöhung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass keine weiteren Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 GGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1.

...

2.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

              3.       ..."

Nach ständiger hg. Judikatur ist im Falle eines Vergleiches als Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung anzunehmen, zu der der Vergleich verpflichtet (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter A 11ff zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur). Ausgehend davon ist zu beurteilen, ob gegenüber dem zuvor maßgeblichen Wert ein höherwertiger Vergleich abgeschlossen wird.

Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang wesentlich (was in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt wird), dass gegenüber dem in der Klage geltend gemachten Betrag bereits mit dem Fortsetzungsantrag vom 19. Oktober 2001 eine Modifizierung vorgenommen wurde, die, was den Wert des Streitgegenstandes betrifft, der Beurteilung zu unterziehen ist, ob bereits damit eine Erhöhung des Streitwertes vorgenommen wurde.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden (vgl. dazu insbesondere Mayr in Rechberger, ZPO-Kommentar2 Rz 4 Abs. 1 zu § 54 JN und die dort angeführte zivilgerichtliche Rechtsprechung). Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 54 ZPO durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im Wege des ordentlichen Rechtsweges in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (Mayr, a.a.O. Z. 4 Abs. 2 zu § 54 JN).

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer als Kläger schon mit seinem Fortsetzungsantrag im Wege der dort (konkursbedingt) vorgenommenen Umstellung des Begehrens von Leistung auf Feststellung unter Berücksichtigung seiner Aufschlüsselung in eine Hauptforderung von ATS 90.061,40 (die dem ursprünglichen Leistungsbegehren entspricht) und die daneben geltend gemachten Zinsen und Kosten (anders als dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift sieht) ungeachtet der Gesamtsumme von ATS 119.659,43 keine Streitwerterhöhung vorgenommen. Demgegenüber stellt auch der schlussendlich zustande gekommene Vergleich (EUR 8.695,99 = ATS 119.659,43) keine weitere Erhöhung mehr dar, weil angesichts der im Fortsetzungsschriftsatz unschwer erkennbaren, eindeutigen Aufschlüsselung des Betrages in eine Hauptforderung von ATS 90.061,40 und diverse Nebenforderungen an Zinsen und Kosten auch bei formaler, äußerer Betrachtung klar ist, dass die diversen Zinsen und Kosten gemäß § 54 Abs. 2 JN für die Berechnung des Streitwertes nicht maßgeblich sind.

Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II  Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160170.X00

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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