Norm
ABGB §163 H5Rechtssatz
1) Im Revisionsverfahren nach dem UekindG herrscht Neuerungsverbot.
2) Daher ist der in der Revision erstmals gestellte Antrag auf ein weiteres Sachverständigengutachten (hier: anthropologisch - erbbiologisches Gutachten) verfehlt.
3) Ein solcher Antrag könnte jedoch im fortgesetzten Berufungsverfahren gestellt werden (6 Ob 244/73 = EvBl 1974/136).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048592Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00052_7500000_003