TE Vfgh Erkenntnis 1999/11/30 B2098/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
VerteilungsG DDR §1
VerteilungsG DDR §19 Abs1
VerteilungsG DDR §24 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf neuerliche Auszahlung einer Entschädigung nach dem VerteilungsG DDR nach Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Rücküberweisung des bereits ausbezahlten Vorschusses; Zulässigkeit der Zurückziehung des Entschädigungsantrags; keine Wiedererlangung des Anspruchs durch versuchte Rückgängigmachung des Widerrufs; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Bundesverteilungskommission

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 14. Juni 1988 beantragte die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Verlust von Grundvermögen in der ehemaligen DDR die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Verteilungsgesetz DDR, BGBl. 189/1988. Mit Bescheid des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen (im folgenden kurz: Bundesverteilungskommission) vom 23. November 1988 wurde festgestellt, daß der von der Beschwerdeführerin angemeldete Anspruch nach diesem Gesetz zu Recht besteht; der den Anspruch begründende Verlust wurde nach den §§10 bis 18 VerteilungsG DDR mit 196.875 Schilling festgestellt. In der Folge wurden gem. §26 VerteilungsG DDR 70% Prozent dieses Betrages an die Beschwerdeführerin als Vorschuß überwiesen.

2. Am 15. Mai 1996 richtete die Einschreiterin eine Anfrage an die Bundesverteilungskommission, in der sie mit Verweis auf die mittlerweile erfolgte "Vereinigung" von BRD und DDR unter anderem um Mitteilung ersuchte, "ob ich (...) das Ansuchen an die Bundesverteilungskommission zurückziehen soll (...), damit die Ansprüche auf Rückübertragung seitens der deutschen Behörden gewahrt bleiben."

Die Bundesverteilungskommission antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 1996 und führte darin u.a. folgendes aus:

"... Die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen ist (...) nicht in der Lage und auch nicht zuständig, zu beurteilen, ob nach der Rechtslage in Deutschland eine Rückziehung des Ansuchens an die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen dazu führt, daß die deutschen Behörden Ihnen die enteigneten Werte zurückübertragen. ..."

Mit Eingabe vom 5. Juli 1996 teilte die Beschwerdeführerin der Bundesverteilungskommission folgendes mit:

"... bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.06.1996 ziehe ich hiermit das an die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen gestellte Ansuchen auf Entschädigung nach dem Verteilungsgesetz mit der DDR zur o.a. Geschäftszahl zurück.

Ich bitte um Bestätigung meines Ansuchens und um Nachricht betreffend der Rücküberweisung der bereits erhaltenen Anzahlung.

..."

Der Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission erließ in der Folge einen mit 6. September 1996 datierten Bescheid, dessen Spruchpunkte 1 und 2 wie folgt lauten:

"1. Die Rückziehung des Antrages auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Verteilungsgesetzes DDR dient zur Kenntnis. Das Verfahren ist beendet.

2. Hievon wird die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Veranlassung der Rückzahlung des Vorschusses verständigt."

Über entsprechendes Ersuchen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde am 30. September 1996 der gem. §26 VerteilungsG DDR geleistete Vorschuß in Höhe von 137.812,50 S von der Beschwerdeführerin rücküberwiesen.

3.a) Mit gleichlautenden, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzprokuratur ergangenen Schreiben vom 20. November 1997 forderte die Beschwerdeführerin den Bund auf, den seinerzeit rückübermittelten Vorschußbetrag bis zum 10. Dezember 1997 auf ihr Konto (neuerlich) gutzubuchen. In dieser - durch den Rechtsvertreter der Einschreiterin eingebrachten - Eingabe heißt es unter anderem:

"Aufgrund der irrtümlichen Ansicht, es sei eine Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in der BRD möglich und setze diese einen Verzicht auf Ansprüche in Österreich voraus, zog meine Mandantin ihren Entschädigungsantrag mit Schreiben an die Bundesverteilungskommission vom 5.7.1996 zurück.

Mit Bescheid des Feststellungsenates der BVK vom 6.9.1996 wurde die Rückziehung des Antrags zur Kenntnis genommen und das Verfahren für beendet erklärt; (...).

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, meine Mandantin habe mit Schreiben vom 5.7.1996 ihr Ansuchen auf Entschädigung nach den Bestimmungen des VG DDR zurückgezogen; der Widerruf der Anmeldung sei gemäß §3 VG DDR zulässig und zur Kenntnis zu nehmen.

Dies ist unzutreffend; §3 VG DDR erwähnt lediglich den Widerruf der Anmeldung, eine Zurückziehung des Antrags nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der BVK über den Entschädigungsanspruch ist weder durch die - gemäß §19 Abs2 VG DDR i.V.m. §23 Abs1 VG Bulgarien anzuwendenden - Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gedeckt, noch aus den Vorschriften des VG DDR ableitbar. Die Rechtskraft des Bescheides ist der Parteiendisposition entzogen.

Nach Vorliegen des Feststellungsbescheides der BVK hat die FLD unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§26 VG DDR) binnen 4 Wochen 70% der festgestellten Beträge auszuzahlen. Eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen und rechtlich unhaltbar.

Ungeachtet dessen ersuchte die FLD mit Schreiben vom 19.9.1996 unter Bezugnahme auf den Bescheid der BVK vom 6.9.1996 um Rücküberweisung des Betrages von S 137.812,50 und wurde seitens meiner Mandantin in der Annahme, nunmehr zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, diesem Ersuchen am 30.9.1996 entsprochen.

Es erweist sich somit, daß die Republik Österreich (Bund) durch die irrtümliche und rechtsgrundlos geleistete Zahlung meiner Mandantin ungerechtfertigt bereichert ist.

Namens meiner Mandatin habe ich daher den Bund auf diesem Wege aufzufordern, den Betrag von S 137.812,50 zuzüglich der Kosten meines bisherigen Einschreitens (...) so rechtzeitig zur Einzahlung zu bringen, daß der genannte Betrag bis spätestens 10.12.1997 auf meinem Konto gutgebucht ist, (...)."

b) Nach Weiterleitung dieser Eingabe an die Bundesverteilungskommission hat der Feststellungssenat einen mit 17. September 1998 datierten Bescheid erlassen, dessen Spruchpunkt I wie folgt lautet:

"I. Der Antrag auf neuerliche Auszahlung des zurückgezahlten Vorschusses von S 137.812,50 wird abgewiesen."

In der Begründung heißt es unter anderem zusammenfassend:

"Wenn die Antragstellerin die von ihr auf Grund des Wegfalles des Rechtsgrundes zurückbezahlte Entschädigung nun neuerlich unter Hinweis auf den durch ihre Erklärung gegenstandslosen Feststellungsbescheid begehrt, so fehlt diesem Begehren die Rechtsgrundlage."

4. Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet (s. im einzelnen unten) und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Die Bundesverteilungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Zum Beschwerdevorbringen:

1. Als zentrale Prämisse legt die Einschreiterin ihrer Beschwerde zugrunde, daß sie mit dem Schreiben vom 20. November 1997 keinen Antrag gestellt und keinen Entschädigungsanspruch nach dem VerteilungsG DDR geltend gemacht habe, sondern einen "Bereicherungsanspruch" (zivilrechtlicher oder allenfalls öffentlichrechtlicher Natur) bzw. ein "zivilrechtliches Rückzahlungsbegehren". Von dieser Prämisse ausgehend, behauptet die Einschreiterin zunächst eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein "gerichtliches Verfahren in Zivilsachen" (weil ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Art6 EMRK vorliege, über den ein Tribunal zu entscheiden habe, und es der Bundesverteilungskommission an der Tribunalqualität mangle); weiters wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt, weil die Zuständigkeit (des Feststellungssenates) der Bundesverteilungskommission nach den Bestimmungen des Verteilungsgesetzes DDR auf die Entscheidung über Entschädigungsansprüche beschränkt sei und über diesen Anspruch bereits mit dem Feststellungsbescheid vom 23. November 1988 abgesprochen worden sei; eine Befugnis der Bundesverteilungskommission zur Entscheidung über "Bereicherungsansprüche gegen den Bund" lasse sich aus dem VerteilungsG DDR nicht ableiten. Über solche Ansprüche hätten vielmehr die ordentlichen Gerichte oder - unter der Annahme, es handle sich dabei um öffentlichrechtliche Ansprüche - der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Klage nach Art137 B-VG zu entscheiden.

2. Die eben geschilderte Prämisse beruht ihrerseits auf folgender, in der Beschwerde dargestellter Annahme der Einschreiterin:

Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 23. November 1988 die Rechtskraft abgesprochen. Aus der Bestimmung des §3 VerteilungsG DDR (s. dazu unten) habe sie zu Unrecht abgeleitet, daß "auch nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung und erfolgter Auszahlung" ein Widerruf der Anmeldung möglich sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die Rechtskraft eines Bescheides nicht der Parteiendisposition unterliege. Anträge könnten nach der Judikatur nur bis zur Bescheiderlassung zurückgezogen werden (sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, was nach dem VerteilungsG DDR nicht der Fall sei).

Die Auffassung der belangten Behörde stehe auch zu §29 VerteilungsG DDR (s. dazu gleichfalls unten) sowie zu §24 Abs3 leg.cit. in Widerspruch. Wegen gehäufter Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde sei die Einschreiterin daher auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.a) Der III. Abschnitt des Verteilungsgesetzes DDR (§§19 bis 28) regelt das Verfahren (einschließlich der Zuständigkeit). §19 Abs1 leg.cit. lautet:

"§19.(1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im §1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat."

§1 VerteilungsG DDR hat folgenden Wortlaut:

"§1. Die von der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische Schilling ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden."

b) Die Verteilung dieser globalen Abgeltungssumme erfolgt in drei Schritten (s. dazu schon VfSlg. 13130/1992, S 817):

Erster Schritt: Der Feststellungssenat entscheidet, ob der angemeldete Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, sowie über die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste (Feststellungsbescheid nach §24 Abs1 VerteilungsG DDR). Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 % der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben (§26 leg.cit.).

Zweiter Schritt: Sobald die Entscheidungen über alle (fristgerechten) Anmeldungen vorliegen, erstellt der Verteilungssenat - in Bindung an die Feststellungsbescheide des Feststellungssenates (§9 Abs2 der Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission) - den Verteilungsplan (§27 Abs1 VerteilungsG DDR). Dieser hat die maßgebenden Summen (s. näher §27 Abs2 leg. cit.) sowie die Verteilungsquote zu enthalten und ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung als Verordnung kundzumachen (§27 Abs3 leg.cit.).

Dritter Schritt: Aufgrund des Verteilungsplans setzt der Feststellungssenat die endgültige Höhe der Entschädigung fest und spricht die abschließende Leistung zu (Leistungsbescheid nach §28 Abs1 leg.cit.).

c) Aus diesem Aufbau des Verfahrens wird klar ersichtlich, daß der Feststellungsbescheid (nur) eine Art Zwischenerledigung - wenngleich von wesentlicher Bedeutung für die weiteren Schritte - darstellt. Es wäre auch nicht einsichtig, weshalb eine nach Erlassung dieses Bescheides von einem Entschädigungswerber vorgenommene Zurückziehung seiner Anmeldung (Widerruf) nicht mehr zulässig sein sollte.

2.a) Wie auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, können nach bisher in Judikatur und Lehre einhellig vertretener Auffassung Anbringen in jeder Lage des Verfahrens grundsätzlich zurückgezogen werden (mit BGBl. I Nr. 158/1998 wurde dieses Prinzip in §13 Abs7 AVG nunmehr auch ausdrücklich normiert); der Verfassungsgerichtshof hat gleichfalls bereits ausgesprochen, daß Anträge (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden können (vgl. VfSlg. 5363/1966); auch hiebei war der das Verfahren beendende Bescheid gemeint.

Die Einschreiterin irrt jedoch mit ihrer Annahme, das Verfahren über ihren Entschädigungsantrag (bzw. in der Terminologie des VerteilungsG DDR: das Verfahren über den von ihr angemeldeten Entschädigungsanspruch) sei mit dem Feststellungsbescheid vom 23. November 1988 abgeschlossen worden. Dieser beendete - wie bereits dargelegt - zwar den ersten Verfahrensabschnitt, er war jedoch noch keine Enderledigung.

Keine Vorschrift des Verteilungsgesetzes DDR verbietet einem Entschädigungswerber, seine Anmeldung des Anspruches rückgängig zu machen. §3 VerteilungsG DDR normiert, daß eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch unter Lebenden "mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung" vor der Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung ist. Aus dieser Regelung ist (im Umkehrschluß) sogar eindeutig zu folgern, daß der Gesetzgeber einen Widerruf der Anmeldung für möglich und zulässig ansieht.

Weiters ist aus dem früheren §29 VerteilungsG DDR - der eine Regelung für "Mittel laut §1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichtes nicht ausgezahlt werden" normierte - zu schließen, daß sogar noch auf die Auszahlung der (zugesprochenen) Mittel verzichtet werden kann. (Daß diese Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1997 entfallen ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.) Umso mehr muß den Entschädigungswerbern zugestanden werden, in einer früheren Phase des Verfahrens ihren Anspruch nach dem Verteilungsgesetz DDR zurückziehen zu können.

Eben von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 1996 Gebrauch gemacht. Dies stellt sie in ihrem Schreiben vom 20. November 1997 auch selbst nicht in Abrede.

Es ist also im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das Verfahren gemäß dem III. Abschnitt des Verteilungsgesetzes DDR - soweit es die Beschwerdeführerin betraf - auf Grundlage der von ihr vorgenommenen Zurückziehung des Entschädigungsantrages mit dem Bescheid des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission vom 6. September 1996 beendet wurde. Dieser Bescheid ist zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen.

b) Es ist weiter zu klären, ob durch nachfolgende Schritte bzw. Erklärungen ein Widerruf der Anmeldung rückgängig gemacht und der Anspruch auf diese Weise wiedererlangt werden kann. Dies ist schon allein in Anbetracht der Notwendigkeit, das Verfahren nach dem Verteilungsgesetz DDR in angemessener Zeit zu einem Abschluß zu bringen (s. dazu ausführlich das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, B877/99), zu verneinen.

c) Somit bleibt zu untersuchen, wer für die Erledigung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 20. November 1997 zuständig war. In diesem Anbringen hat die Beschwerdeführerin - wie bereits eingangs ausführlich dargestellt wurde - geltend gemacht, daß der Bund sich ungerechtfertigt bereichert habe, und unter Fristsetzung die neuerliche Auszahlung des seinerzeit rücküberwiesenen Vorschußbetrages begehrt. Es ist unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Einreichung des neuerlichen Anbringens durch die Beschwerdeführerin eine Rechtsgrundlage nach dem VerteilungsG DDR zur Vornahme der gewünschten Auszahlung nicht mehr gegeben war.

Die Bundesverteilungskommission ist gemäß dem bereits zitierten §19 Abs1 VerteilungsG DDR zur "Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im §1 genannten Mittel" berufen. Es besteht nach den obigen Ausführungen kein Zweifel daran, daß das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. November 1997 nur so verstanden werden kann, daß es in der Sache die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch erforderlich machte. Daß das entsprechende Begehren von der Einschreiterin - um hiebei den Charakter der Geltendmachung eines vermeintlichen Bereicherungsanspruches zu wahren - nicht in Form eines ausdrücklichen Antrages formuliert wurde (wie auch die Bundesverteilungskommission selbst im angefochtenen Bescheid konzedierte), ändert nichts daran, daß die belangte Behörde nach dem oben Gesagten den Schriftsatz vom 20. November 1997 zu Recht als einen Antrag auf neuerliche Auszahlung des zurückgezahlten Vorschusses deuten konnte.

Wie bereits dargestellt wurde, hat die Bundesverteilungskommission die ausschließliche Kompetenz zur Verteilung der Mittel nach §1 VerteilungsG DDR. Da auch der in §26 leg.cit. geregelte Vorschuß Teil dieser Mittel ist, war allein die Bundesverteilungskommission zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin zuständig.

3. Die behauptete Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte liegt somit nicht vor.

Das verfassungsgerichtliche Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Entschädigung DDR, Behördenzuständigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2098.1998

Dokumentnummer

JFT_10008870_98B02098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten