Norm
JN §42 AcRechtssatz
Die Auffassung darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozeßvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichten geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035285Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00103_7500000_003