Norm
AktG §75Rechtssatz
Durch die Klausel in einem Vorstandsvertrag, daß das Dienstverhältnis, insoweit als nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des AngG 1921 unterliegt, wurde freilich nicht ein Dienstverhältnis im Sinne des AngG 1921 begründet, weil Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben (Schuster - Bonnott in Festschrift für Kastner, 430; EvBl 1974/83) und ihnen in dieser Eigenschaft das für Angestellte im Sinne des AngG 1921 charakteristische Einordnungsverhältnis und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Dienstgeber fehlt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ex contractu, Einordnung, Vertrag, Organ, juristische Person, Arbeitgeber, freies DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027953Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_006