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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in O, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion St. Pölten.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seines Antrages vom 16. Oktober 2001 auf "bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes" geltend.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 1. November 1995 als Vertreter des Leiters der Fernmeldegruppe bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, eingesetzt. Die entsprechende Bewertung dieses Arbeitsplatzes sei am 16. Juni 1994 erfolgt.
Seit der Zuweisung dieses Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer habe sich der Aufgabenbereich wesentlich ausgeweitet. Es seien im Fernmeldebereich umfangreiche Aufgaben (neues Notrufsystem, neue und ausgeweitete Funkanlage, ausgeweitete Zentraldokumentation, ...) dazugekommen. Insbesondere seien aber durch die Einführung des EDV-Systems ab dem Jahr 1994 sehr umfangreiche und eine besondere Ausbildung erforderlich machende Arbeiten erforderlich geworden. In anderen Bundespolizeidirektionen würden dafür eigene EDV-Gruppen eingerichtet, wobei die dort tätigen Kollegen zum Teil höher eingestuft seien als der Beschwerdeführer.
Aus diesem Grund habe er am 16. Oktober 2001, bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 17. Oktober 2001 eingelangt, den in Rede stehenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag sei von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 14. Dezember 2001 an die belangte Behörde weitergeleitet worden und werde dort bearbeitet.
Aus dem der Beschwerde in Kopie beigelegten Antrag vom 16. Oktober 2001 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. November 1995, dem Zeitpunkt seiner Versetzung zur Bundespolizeidirektion St. Pölten, bereits optiert hatte.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer weiters bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 optiert habe. Als Folge dieser Option sei er schon mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in die Verwendungsgruppe E2a eingereiht worden.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde sind die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Voraussetzung für die Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wäre daher gewesen, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20. November 2002 säumig gewesen wäre.
§ 1 Abs. 1 Z. 23 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV), in der Fassung dieser Ziffer durch die Verordnung BGBl. Nr. 540/1995, wie er zwischen Antragstellung und Einbringung der Säumnisbeschwerde in Kraft stand, lautete:
"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
...
23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
..."
Die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 fällt unter den in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV umschriebenen Tatbestand "Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung" (vgl. hiezu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0425), weil sich die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten im Funktionszulagenschema nach der Wertigkeit des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes bestimmt.
Damit überträgt aber § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auf die in § 2 DVV genannten nachgeordneten Dienstbehörden (hier auf die Bundespolizeidirektion St. Pölten), es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des in der erstgenannten Bestimmung enthaltenen Klammerausdruckes "ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des ...
Exekutivdienstes" vor. Letzteres ist jedoch hier nicht der Fall:
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem 1. November 1995 (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet.
Die am 16. Oktober 2001 beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am 1. November 1995 erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002), was hier nach dem Vorgesagten beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten den Antrag (zu Unrecht) der belangten Behörde übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde erfolgte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde dar, wenn sie ihrer in diesem Zusammenhang entstandenen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG nicht entsprochen hat (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 47 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Da die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht somit nicht verletzt hat, war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X00Im RIS seit
08.04.2003