Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Dem Dienstgeber muss es grundsätzlich freistehen, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppe von Dienstnehmer zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert und damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Vergünstigung, Gratifikation, Sozialleistung, Beschränkung, Einschränkung, Differenzierung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Freiheit, Dispositionsfreiheit, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021