Norm
AngG §36 IRechtssatz
Vereinbarungen, durch welche die Freizügigkeit des Dienstnehmers in der Berufswahl beschränkt werden, können nur dann durch die Rechtsordnung Anerkennung finden, wenn sie Wettbewerbshandlungen des vormaligen Dienstnehmers gegen den ehemaligen Dienstgeber verhindern sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Konkurrenzklausel, Freiheit, Beschränkung, Erwerbsausübung, Erwerbstätigkeit, Berufsausübung, Treuepflicht, Rechtfertigung, Zulässigkeit, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029752Dokumentnummer
JJR_19760224_OGH0002_0050OB00519_7600000_002