Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018