Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, Arb 8008, Arb 7530 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038322Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00029_7600000_001