Norm
UWG §30Rechtssatz
Erfolgt die Veräußerung der Konkursware derart, daß der Wiederverkäufer der Waren diese in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit seinen eigenen Waren verkauft und auf diese Weise den durch die Ankündigung des Verkaufes der Konkurswaren hervorgerufenen Werbeeffekt für den Verkauf seiner eigenen Ware ausnützt, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 30 UWG. Daran ändert auch die dem wettbewerbswidrigen Vorgehen vorangehende konkursgerichtliche Genehmigung des Vertrages zwischen Wiederverkäufer und Masseverwalter nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079643Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00324_7600000_005