Norm
EO §16Rechtssatz
Ein neuerlicher Fahrnisexekutionsantrag, dem ein rechtskräftige Exekutionsbewilligungsbeschluß entgegensteht, kann nur dann als Antrag auf neuerlichen Vollzug der Vorexekution behandelt werden, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht wird, daß das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung (neuerlichen Vollzug) gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000599Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00074_7600000_001