Norm
ZPO §511Rechtssatz
Der OGH ist zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluss mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (Vgl Novak, JBl 1961,486).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022