Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Beharrliche Weigerung, seine Dienste zu leisten, erfaßt die Weigerung des Angestellten zur Erfüllung einer sich aus dem Dienstvertrag oder einer anderen maßgebenden Norm (Betriebsvereinbarung, KollV, Gesetz) bzw einer sich aus dem Ortsgebrauch oder aus den angemessenen Diensten ergebenden Verpflichtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Beharrlichkeit, Ortsüblichkeit, Angemessenheit, Ermahnung, Drohung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029706Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00061_7600000_002