RS OGH 1976/9/30 2Ob542/76, 2Ob600/84, 1Ob156/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1976
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Norm

MG §21 Abs1 A2b
MRG §31 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs 1 MG hat der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage, in Rückstand geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 542/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 2 Ob 542/76
  • 2 Ob 600/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 600/84
  • 1 Ob 156/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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