Norm
MG §21 Abs1 A2bRechtssatz
Gemäß § 21 Abs 1 MG hat der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage, in Rückstand geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016