RS OGH 1977/1/20 6Ob503/77, 6Ob2016/96f, 8Ob277/00v

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Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

GmbHG §66

Rechtssatz

Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 503/77
    Veröff: GesRZ 1977,101
  • 6 Ob 2016/96f
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2016/96f
    Beisatz: Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (so schon EvBl 1977/71). (T1)
  • 8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060042

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0060OB00503_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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