Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Richtlinien Tierärztekammer Bekanntmachungen 1989 idF 1990/06;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. A in H, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 12. April 2000, Zl. Ds 1/00, betreffend Disziplinarvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes schuldig erkannt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Strafausspruchs und des Ausspruchs auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 12. April 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe Ende 1999/Anfang 2000 durch die Verbreitung von "Milleniumsgutscheinen" und des Gutscheinheftes "Milleniums-Angebote" insbesondere als Postwurfsendung in umliegenden Gemeinden, insbesondere in den Sprengeln der Bezirkshauptmannschaften Wien-Umgebung und Bruck an der Leitha und aufliegend zur freien Entnahme "in den Reitställen", im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes eine unsachliche und standeswidrige Werbung, insbesondere durch Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Leistungen, veranlasst, gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 des Tierärztegesetzes sowie § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes verstoßen und sich eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens nach § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes schuldig gemacht. Er werde hiefür gemäß § 59 Abs. 1 Z. 2 des Tierärztegesetzes mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- bestraft. Gemäß § 60 des Tierärztegesetzes habe er die mit S 18.392,80 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen. Überdies werde gemäß § 59 Abs. 2 zweiter Satz des Tierärztegesetzes auf Veröffentlichung des Erkenntnisses im "Vet-Journal, früher Österreichische Tierärztezeitung", erkannt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Ende 1999/Anfang 2000 als Postwurfsendung einen (in Kopie wieder gegebenen) (Werbe)Folder insbesondere in den Sprengeln der Bezirkshauptmannschaften Wien-Umgebung und Bruck an der Leitha versenden lassen.
(Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erliegt ein Exemplar dieses Werbefolders.
Die erste Seite des Folders enthält in der oberen Hälfte
folgende Angaben:
"Veterinärzentrum
Himberg-Wien
(Bildliche Darstellung eines Hauses)
Tierklinik-Tierrettung
Zoofachhandel"
In der unteren Hälfte erfolgen folgende Angaben:
"Topleistung rund um die Uhr
Milleniums-Gutscheine
Best-Preis-Garantie
österreichweit!!"
Auf der zweiten Seite des Folders finden sich folgende Angaben:
"Super-Gutschein
für eine Jahresimpfung (Hund)
um nur S 450,--
(gegen Katzenseuche, Staupe, ansteckende Leberentzündung, Leptospirose, Zwingerhusten und Tollwut)
Der beste Preis von Österreich
(Stand: 1.10.1999)"
darunter:
"Jetzt Zeckenimpfung - geschützt ins Frühjahr
Gutschein
für ein Superangebot
um nur S 466,--
Borreliose-Impfung Hund 465,--
plus
Duowin-Spray statt 298,-- nur 1,--
(hoch wirksam gegen Zecken und Flöhe)"
darunter:
"Gutschein
für einen Duowin-Spray
um nur 1,-- (statt 298,--)
Floh-Zecken-Spray für den Hund direkt
oder für die Umgebung
bei Hund und Katze
(so lang der Vorrat reicht)"
Die einzelnen Gutscheine sind durch dünne schwarze Rechtecke
gekennzeichnet.
Der Folder enthält darüber hinaus auch noch weitere Angebote, die sich auf den Zoofachhandel des Beschwerdeführers beziehen.)
In seiner tierärztlichen Praxis und in Reitställen der Umgebung sei ein (in Kopie wieder gegebenes) Gutscheinheft zur freien Entnahme aufgelegen.
(Im Verwaltungsakt erliegt auch ein Exemplar des erwähnten Gutscheinheftes, welches in hellgrüner Farbe gehalten ist und eine Höhe von einem Drittel der Länge einer DIN A 4 Seite sowie die Breite einer DIN A 4 Seite aufweist.
Auf der ersten Seite des Gutscheinheftes finden sich neben einer bildlichen Darstellung eines Hauses sowie der Adresse der Tierklinik folgende Angaben:
"Tierklinik Himberg-Wien
Tierklinik-Tierrettung-Zoofachhandel
Milleniums-Angebote
Top Qualität-Supergünstig
Best-Preis-Garantie österreichweit!!"
Der erste Gutschein enthält links wie das Deckblatt die
bildliche Darstellung sowie die Adressangabe, rechts folgende
Angaben:
"!! Ein Gesundheits-Check muss sein !!
Gutschein
über eine Jahresimpfung (Hund)
um 450,--
(gegen Katzenseuche, Staupe, ansteckende Leberentzündung, Leptospirose, Zwingerhusten, Tollwut)
Der beste Preis von Österreich
(Stand: 1.10.1999)"
Der zweite Gutschein enthält links die bildliche Darstellung
sowie die Adressangabe, rechts folgende Angaben:
"!! Jetzt Zecken impfen -
geschützt ins Frühjahr !!
Gutschein
für Superangebot
um nur 466,--
Borreliose-Impfung 465,--
und
Duowin-Spray statt 298,-- nur 1,--
(hochwirksam gegen Zecken und Flöhe)"
Der dritte Gutschein weist links die bildliche Darstellung
und die Adressangabe, rechts folgende Angaben auf:
"Hoch wirksamer Spray -
schützt gegen Zecken und Flöhe
Gutschein
für einen Duowin-Spray
um nur 1,--
!! direkt auf den Hund, oder
für die Umgebung bei Hund und Katze !!"
Das Gutscheinheft enthält darüber hinaus auch noch weitere Angebote, die sich auf den Zoofachhandel des Beschwerdeführers beziehen.)
Vor dieser Werbeaktion habe sich der Beschwerdeführer mit Tierärzten besprochen, die in der Pharmaindustrie tätig seien, weiters mit Freunden mit Tieren und mit Leuten ohne Tiere. Niemand von ihnen habe dagegen Einwände erhoben. Er habe nicht mit anderen (gemeint anscheinend: niedergelassenen) Tierärzten Rücksprache gehalten, auch nicht mit seiner Standesvertretung.
Rechtlich führte die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs nach Wiedergabe des bisherigen Werbeverhaltens des Beschwerdeführers und der hiezu erfolgten früheren Bestrafungen sowie der einschlägigen Vorschriften aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Werbeaktion "in krasser Weise" gegen die Werbevorschriften des § 17 des Tierärztegesetzes verstoßen. Die Aufmachung des von ihm mit Postwurfsendung weit über das engere Einzugsgebiet verbreiteten Werbematerials sei derart, dass durch mehrere Gutscheine ein besonderer Anlockeffekt ausgeübt und mit einer "Best-Preis-Garantie österreichweit !!" suggeriert werde, in ganz Österreich für alle Leistungen das günstigste Honorar zu verrechnen. Damit werde in unzulässiger Weise eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Dieselben Überlegungen gälten für die in seiner Tierklinik und in Reitställen aufgelegten Gutscheinhefte. Diese Art der Werbung stelle einen gravierenden Verstoß gegen das ohnehin bereits weitgehend gelockerte Werbeverbot des § 17 des Tierärztegesetzes dar. Insbesondere mit dem reklamehaften Herausstellen seiner Leistungen werde auch das Ansehen des Standes der Tierärzte in hohem Maße geschädigt. Durch ein solches Verhalten der Bevölkerung gegenüber werde ein völlig falsches Bild vom Berufsstand der Tierärzte gezeigt, bei dem es sich um einen Gesundheitsberuf mit einer besonderen Verantwortung handle. Wenn auch Werbemaßnahmen im gesetzlich zulässigen Umfang durchaus dem Stand der Tierärzte insgesamt, etwa bei entsprechender Information der Tierhalter dienlich sein könnten, stellten derartige Aktionen auch den Stand der Tierärzte insgesamt in ein falsches Licht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 des Tierärztegesetzes sei dem Beschwerdeführer auch subjektiv anzulasten, weil von einem Tierarzt zu verlangen sei, vor Durchführung einer derartigen Werbeaktion alle rechtlichen Aspekte eines Verstoßes gegen das Werbeverbot "klarzustellen". Dem sei der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Bei der Strafbemessung sei erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnissen der Disziplinarkommission vom 13. Oktober 1993 und vom 8. Juli 1998 wegen Verstößen gegen das Werbeverbot schuldig erkannt worden sei. Mildernd sei hingegen kein Umstand gewesen. Die Disziplinarkommission sei der Auffassung, dass in diesem Fall eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen sei, um dem Disziplinarbeschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von weiteren Verstößen "gegen das Werbeverbot" abzuhalten. Diese Disziplinarstrafe sei auch aus Gründen der Generalprävention angemessen, um die Grenzen einer zulässigen Werbung aufzuzeigen und andere Tierärzte von unzulässiger Werbung abzuhalten. Da im vorliegenden Fall ein das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigendes Verhalten vorliege, sei auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Vet-Journal erkannt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall ist das Tierärztegesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (auszugsweise):
"§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:
1.
jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;
2.
jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
...
§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.
...
§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.
...
§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:
1.
Der schriftliche Verweis,
2.
Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.
...
(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
...
§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen."
1.2. Der im Beschwerdefall im Mittelpunkt stehende § 17 des Tierärztegesetzes wurde nach Aufhebung der früheren Fassung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, VfSlg. Nr. 13675, durch die Novelle BGBl. Nr. 476/1995 neu gefasst.
Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird, 192 BlgNR 19. GP, 5, lauten (auszugsweise):
"Zu § 17:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, G 261/93-6, wurde das bisherige Werbeverbot (§ 17 Abs. 1) im Hinblick auf den Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass das grundsätzliche Werbeverbot des bisherigen § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes dem Tierarzt 'jede Art der Werbung' untersage und damit auch für den Kunden nützliche und sachliche Information unterbinde. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK sei ein derart weit reichendes Verbot nicht erforderlich.
Die vorliegende Bestimmung enthält eine verfassungskonforme Neuregelung der Beschränkung der tierärztlichen Werbefreiheit.
Abs. 1 verbietet jede unsachliche wahrheitswidrige oder irreführende Werbung.
Abs. 2 zählt einige Anwendungsfälle der Beschränkung gemäß
Abs. 1 demonstrativ auf.
Zu Abs. 2 Z 1:
Das Verbot standeswidriger Werbung stützt sich auf die Ausnahmemöglichkeit in Art. 10 Abs. 2 EMRK (Schutz der Moral). Diese Bestimmung entspricht der seit Jahrzehnten vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Judikatur, wonach die Frage, welches Verhalten des tierärztlichen Standes unwürdig ist, danach zu beurteilen ist, welche Anschauungen sich hierüber im Berufsstande herausgebildet haben (VwGH vom 31. Oktober 1963, Zl. 1803/61).
Zu Abs. 2 Z 2:
Das Verbot der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen von Personen und Leistungen dient nicht nur dem Schutz des guten Rufes, sondern auch dem Schutz der Gesundheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass das Aufsuchen von Angehörigen der Gesundheitsberufe, also auch von Tierärzten, ein besonderes Vertrauensverhältnis bewirkt. Dieses Vertrauensverhältnis stützt sich einerseits auf die Person des Tierarztes oder der Tierärztin, anderseits aber auf ihre fachliche Kompetenz. Reklamehaftes Herausstellen würde hier zu einer Verzerrung des Bildes vom Berufsstand führen. Zu bedenken ist aber auch, dass der Berufsstand der Tierärzte gegenüber der Bevölkerung eine besondere Verantwortung trägt, da er der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige von Tierseuchen bei der Behörde (§ 17 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes) unterliegt sowie auch zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen und zur Gewährleistung rückstandsfreier Lebensmittel tierischer Herkunft verpflichtet ist. Ein reklamehaftes Selbstanpreisen könnte zu einem Ausnutzen von begründeter Furcht in der Bevölkerung vor Krankheiten führen und Ängste überproportional steigern; derartiges Verhalten soll daher untersagt sein.
..."
2.1. Wie sich aus § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes ergibt, begehen Kammermitglieder nur dann ein Disziplinarvergehen, wenn sie sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu § 17 des Tierärztegesetzes in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Fassung ("Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.") die Auffassung vertreten, dass die Generalklausel des § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes (in der alten Fassung) im Sinne eines Verbotes (nur) "zweck- und standeswidriger" Ankündigungen auszulegen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 94/11/0153), und hat dargelegt, dass eine zur Werbung geeignete Ankündigung, Bekanntmachung usw., die sich nicht an die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erlassenen "Richtlinien über die Textierung von Brief- und Rezeptköpfen, Stampiglien und Visitenkarten sowie der Einschaltung in Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen etc." sowie der "Richtlinien über Bekanntmachungen betreffend Eröffnung, Schließung oder Unterbrechung einer tierärztlichen Praxis, einer Ordination oder eines privaten Tierspitales, Berufssitz-, Dienstort- oder Wohnsitzverlegung, Urlaub, Krankheit, Änderung von Ordinationszeiten und Telefonnummern" (Beschlüsse vom 29. April 1989 und vom 5. Mai 1990, kundgemacht in der österreichischen Tierärztezeitung, Ausgaben Juni 1989 und Juni 1990), hält, damit eo ipso standeswidrig sei und mithin verbotene Werbung im Sinn des § 17 des Tierärztegesetzes darstelle, möge sie auch für die Kunden nützliche und sachliche Informationen enthalten. Daraus ergibt sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, verbotene Werbung stelle ein standeswidriges Verhalten dar, welches ein Disziplinarvergehen nach § 53 Abs. 1 (erster Fall) des Tierärztegesetzes bilden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung ist auch die Neufassung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Tierärztegesetzes zu verstehen. Zwar könnte der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Z. 1 des Tierärztegesetzes, wonach unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 insbesondere jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist, fällt, Anlass zur Annahme geben, gemäß § 53 standeswidrige Werbung sei ein Unterfall der in § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes angeführten (verbotenen) unsachlichen, wahrheitswidrigen oder irreführenden Werbung, dieses Verständnis kann jedoch dem Gesetzgeber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugesonnen werden, weil nach dem gewöhnlichen Wortsinn standeswidrige Werbung jedenfalls den Oberbegriff zu unsachlicher, wahrheitswidriger oder irreführender Werbung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher der weiteren Beurteilung des Beschwerdefalles diejenige Auslegung des § 17 Abs. 1 und 2 des Tierärztegesetzes zu Grunde, der zufolge standeswidrige Werbung (sonst) verbotene Werbung darstellt, auch wenn sie weder unsachlich noch wahrheitswidrig noch irreführend ist.
2.2. Was zunächst die Rüge der Unzuständigkeit der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer betrifft, erweist sie sich als unberechtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde auch über die Ausübung des Handels- und des Tierpflegegewerbes durch den Beschwerdeführer abgesprochen und über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen in diesem Bereich entschieden hätte. Aus dem Zusammenhang der Bescheidbegründung ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sich die belangte Behörde auf diejenigen Teile des Folders sowie des Gutscheinheftes bezogen hat, in denen der Beschwerdeführer tierärztliche Leistungen (im weitesten Sinn) angeboten hat.
2.3. Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Beschwerdeführers hauptsächlich darauf gestützt, dass dieser (verbotene) standeswidrige Werbung durch Selbstanpreisung im Wege reklamehaften Herausstellens seiner Leistungen veranlasst habe. Sie hat darin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 des Tierärztegesetzes erblickt. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen hat, mit seiner Werbemaßnahme eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen veranlasst zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner bisherigen Judikatur mit dieser Frage nicht zu befassen. Es kann im Beschwerdefall allerdings auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Rechtsvorschriften betreffend Werbeverbote für Angehörige freier Berufe zurückgegriffen werden.
In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VfSlg. Nr. 12579, hat der Verfassungsgerichtshof unter Rückgriff auf sein Erkenntnis vom 29. September 1990, VfSlg. Nr. 12467, ausgeführt, dass § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), wonach der Rechtsanwalt seine Person nicht reklamehaft herausstellen dürfe, verfassungskonform ausgelegt reklamehafte Maßnahmen nicht schlechthin verbiete, sondern lediglich solche, die ein Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftritt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben. Von der Werbebeschränkung sei also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt werde und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt werde. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung der einschlägigen Richtlinie hat der Verfassungsgerichtshof Hinweise eines Rechtsanwaltes in seiner Korrespondenz darauf, dass er sich schon seit fast 30 Jahren mit Pensionsangelegenheiten ehemaliger Österreicher, die im Jahre 1938/39 aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren mussten, beschäftige, nicht als Verstoß gegen die Richtlinie qualifiziert, weil das fragliche Schreiben des Rechtsanwaltes lediglich über die Rechtslage informierte und nur damit im Zusammenhang die langjährige einschlägige Tätigkeit des Rechtsanwaltes dargetan worden sei.
Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hatte sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur zu beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Februar 1999, Zl. 4 Ob 337/98g, hatte er zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall entgegen Art. 5 lit. b zweiter Absatz der von der österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" medizinische Auskünfte und Ratschläge "in aufdringlicher und reklamehafter Weise" erteilt wurden. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, die erwähnte Vorschrift verbiete die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung reiche es daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen sei die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als "hochwertig" reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit werde nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahe gelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger "hochwertig" seien. Der Oberste Gerichtshof nahm daher einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift an. Er führte weiters aus, der (im gegenständlichen Fall) Beklagte könne sich nicht darauf berufen, mit gutem Grund die Auffassung vertreten zu haben, mit den beanstandeten Angaben nur zu informieren und nicht auch zu werben. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als "hochwertig" seien nämlich ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Mit dem Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes (1988) habe der Beklagte demnach auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.
Vor dem Hintergrund dieser - auch für den Beschwerdefall heranzuziehenden - Grundgedanken, die der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu Grunde liegen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die auf die tierärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogenen Angaben im Folder sowie im Gutscheinheft, wonach (unterschiedslos) "Topleistung rund um die Uhr" und "Best-Preis-Garantie österreichweit !!" versprochen werden, als reklamehaftes Herausstellen der Leistungen des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 des Tierärztegesetzes und damit auch als unsachliche Werbung im Sinne des § 17 Abs. 1 leg. cit. gewertet hat. Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, sich damit eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 53 Abs. 1 (erster Fall) des Tierärztegesetzes schuldig gemacht zu haben.
In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hält die Feststellung der belangten Behörde, das Werbematerial sei mit der Postwurfsendung weit über das engere Einzugsgebiet verbreitet worden, für unrichtig. Das Gutscheinheft sei vielmehr in der Ordination und in Reitställen zur freien Entnahme aufgelegen, der inhaltsgleiche Folder sei lediglich in jene Gemeinden versendet worden, in denen der Beschwerdeführer bereits Kunden habe. Die Behörde habe es unterlassen festzustellen, wie weit das Einzugsgebiet tatsächlich reiche, zumal es zur Erhebung desselben ausgereicht hätte, den Beschwerdeführer zu befragen. Bei Befragung des Beschwerdeführers hätte sich herausgestellt, dass er den Folder nur in jene Gemeinden gesendet habe, in denen er bereits Kunden hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, darauf beschränkt hätte, den Folder nur in jene Gemeinden zu senden, in denen er bereits Kunden hatte, hätte er diesen - unaufgefordert - an einen über seinen bisherigen Kundenkreis hinaus gehenden Personenkreis gesendet, weshalb sich an der Berechtigung des Vorwurfes der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch seine Werbemaßnahmen seine Leistungen in reklamehafter Weise herausgestellt, nichts ändern könnte.
Die Beschwerde war in diesem Punkt daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Anders verhält es sich mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (auch) gegen § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist jeder Tierarzt in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten. Weshalb der Beschwerdeführer durch die von ihm veranlassten Werbemaßnahmen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von Berufspflichten in seiner beruflichen Tätigkeit verstoßen haben sollte, bleibt jedoch unerfindlich. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie die Beschwerde zutreffend rügt, nicht einmal ansatzweise darauf ein. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt jedenfalls mit einem Begründungsmangel behaftet, wodurch er einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit entzogen ist. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten haben, jeder Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes stelle jedenfalls auch einen Verstoß gegen Berufspflichten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dar, so hätte sie die Rechtslage verkannt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes, der auf die berufliche Tätigkeit als Tierarzt im engeren Sinn abstellt - die besondere Verpflichtung, auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten, weist in diese Richtung -, nicht so verstanden werden, dass er eine bloße Wiederholung ohnehin speziell geregelter Verbote (wie derjenigen bestimmter Arten von Werbung) enthält.
In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
2.5. Was den Ausspruch über die Strafe anlangt, so erweist er sich bereits im Hinblick auf die unter Pkt. 2.4. begründete Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer Verletzung von Berufspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes als rechtswidrig. Im Übrigen hat die belangte Behörde sowohl die Strafhöhe als auch das Erfordernis der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnissen der Disziplinarkommission vom 13. Oktober 1993 und vom 8. Juli 1998 wegen Verstößen gegen das Werbeverbot schuldig erkannt worden sei. Da die zuletzt genannte Bestrafung mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/11/0284, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde und gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsache in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung des zur hg. Zl. 98/11/0284 angefochtenen Bescheides befunden hatte, ist bei der Überprüfung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt nicht von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers ausgehen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Strafbemessung sowie die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe (im Hinblick auf § 59 Abs. 4 des Tierärztegesetzes, der eine Ermächtigung zur Verhängung bedingter Disziplinarstrafen enthält) als rechtswidrig.
In diesem Punkt war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.6. Soweit im angefochtenen Bescheid schließlich auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, hat die belangte Behörde ebenfalls die Rechtslage verkannt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschwerdefall im Lichte der bisherigen Darlegungen nicht davon die Rede sein, dass es sich beim Werbeverhalten des Beschwerdeführers, mag es auch standeswidrig gewesen sein und ein Interesse an einer Information der übrigen Standesmitglieder über die Grenzen zulässiger Werbung bestehen, um ein das Ansehen der Tierärzteschaft "besonders schädigendes" Verhalten gehandelt hätte.
Der angefochtene Bescheid war in diesem Punkt daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 25. Februar 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110149.X00Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015