Norm
AußStrG §9 Abs1 A1Rechtssatz
Die in der Entscheidung des verstärkten Senates 2 Ob 123/73 (= SZ 47/35 ua) entgegen einigen Leitsatz-Veröffentlichungen offen gelassene Frage, ob der Partei (dem Beteiligten im Außerstreitverfahren) zur Verbesserung eines telegrafisch erhobenen Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist zu setzen ist, ist zu bejahen, wenn das Telegramm die inhaltlichen Erfordernisse des erhobenen Rechtsmittels erfüllte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006155Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_002