Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. September 2002, Zl. uvs-2002/23/112-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und als gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ des näher angeführten Unternehmens, das Zulassungsbesitzer des näher angeführten Lastkraftwagens sei, für schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, "dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich am 17. Jänner 2002 von Italien kommend nach Deutschland fahrend, die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz angeführten Berechtigungen, entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt hat und den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorweisen konnte." Dies habe sie als Verantwortliche des Unternehmens unterlassen. Sie habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 i.V.m. Art. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwandes gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind,
"4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG in der Fassung der angeführten Novelle hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
§ 9 Abs. 3 GütbefG in der Fassung der angeführten Novelle lautet:
"Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 106/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen -eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer
"3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. ...
6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
7. ...
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist."
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet u.a. zu enthalten:
"2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung."
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0162) hat der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses. Durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GütbefG dar, wodurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG begangen wird. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde von der belangten Behörde § 9 Abs. 3 GütbefG, als verletzte Strafbestimmungen wurden § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG herangezogen. Das dem Beschwerdeführer angelastete strafbare Verhalten kann weder unter die Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs. 3 GütbefG subsumiert werden noch fällt es unter die Strafbestimmungen des § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
Schlagworte
Berufungsbescheid Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030282.X00Im RIS seit
05.05.2003