Norm
AngG §27 Z4 E4bRechtssatz
Ein rechtmäßiger, die Entlassung nach § 27 Z 4 AngG ausschließender Hinderungsgrund kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn dem Dienstnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dergleichen in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe, wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Rechtfertigungsgrund, Beweislast, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unfall, Erkrankung, Entlassungsgrund, Unterlassung, Dienstleistung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018