Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Entspricht eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083130Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00567_7700000_001