RS OGH 1977/9/13 3Ob567/77 (3Ob568/77), 5Ob233/02d, 5Ob219/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 1975 §25 Abs3

Rechtssatz

Entspricht eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 567/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 567/77
    Veröff: MietSlg 29526
  • 5 Ob 233/02d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
    Auch; Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T1)
  • 5 Ob 219/04y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
    Vgl; Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083130

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0030OB00567_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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