Norm
AngG §27 Abs1 A6Rechtssatz
Ein nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingenommenes Verhalten des Arbeitnehmers ist für die Berechtigung einer - vorangegangenen - Entlassung rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Lösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vorliegen, EintrittEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017