Norm
UWG §9 Abs3 C2Rechtssatz
Geographischen Bezeichnungen wie (Katastralgemeinde) "Weinzierl bei Krems" fehlt im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft; sie können nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des § 9 UWG werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein legitimes "Freihaltsbedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muß an den Nachweis der Verkehrsgeltung gerade in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden. Die bloße Bekanntheit einer solchen Bezeichnung reicht hiefür ebensowenig aus wie der Umstand, daß sie sich im Geschäftsverkehr "eingebürgert" hat; vielmehr ist erforderlich, daß der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise - und nicht etwa bloß ein "nicht unbeträchtlicher Teil" von ihnen - in der betreffenden Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht und die so bezeichnete Ware ausschließlich diesem Unternehmen zuschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078859Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00366_7700000_001