RS OGH 1978/2/21 5Ob705/77, 5Ob630/81, 8Ob325/99y, 8Ob3/06h, 8Ob147/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1978
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Norm

WG Art17 A
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 705/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 5 Ob 705/77
  • 5 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 630/81
    Auch
  • 8 Ob 325/99y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 325/99y
    Veröff: SZ 73/207
  • 8 Ob 3/06h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 3/06h
    Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen. (T1)
  • 8 Ob 147/17a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 Ob 147/17a
    Veröff: SZ 2018/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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