Norm
WG Art17 ARechtssatz
Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020