Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache stellt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022