Norm
EO §370 DRechtssatz
Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004646Dokumentnummer
JJR_19780816_OGH0002_0060OB00678_7800000_001