Norm
AngG §16 IIRechtssatz
§ 16 AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, periodische Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Sonderzahlung, aliquot, Auflösung, Ende, Beendigung, Kündigung, Entgelt, Lohn, Gehalt, quotenmäßig, Höhe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016