Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Die Bezugnahme auf die geographische Herkunft einer Ware verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer einen nicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck erweckt und dieser Eindruck geeignet ist, den angesprochenen Interessenten bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zugunsten des Angebotes zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014