Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020677Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009