RS OGH 1978/12/15 1Ob762/78, 7Ob522/80, 8Ob558/80, 7Ob593/81, 6Ob104/99h, 1Ob160/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §1098 IIb
MG §18 A2

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 762/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 762/78
    Veröff: SZ 51/185
  • 7 Ob 522/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 522/80
    Auch; nur: Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: MietSlg 33315(8)
  • 8 Ob 558/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 558/80
    nur T1
  • 7 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
    Veröff: SZ 55/61
  • 6 Ob 104/99h
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 104/99h
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 160/08y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 160/08y
    Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T2); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020677

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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