Norm
AngG §19 Abs1 II2Rechtssatz
Vereinbart der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer, es vorerst mit ihm auf drei Monate probieren zu wollen und soll jeder innerhalb dieser Frist das Dienstverhältnis jederzeit lösen können, so gilt der erste Monat als Probemonat (§ 19 Abs 2 AngG), die restlichen zwei weiteren Monate als befristetes Dienstverhältnis (§ 19 Abs 1 AngG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Befristung, Dienstverhältnis auf Probe, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Angestellte, Umdeutung, auf bestimmte Zeit, Probedienstverhältnis, DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028254Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00125_7800000_002