RS OGH 1979/2/26 9Os6/79, 13Os86/80, 11Os55/81, 13Os98/83, 13Os166/83, 12Os140/92, 11Os99/95 (11Os10

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Veröffentlicht am 26.02.1979
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Norm

StPO §6 B
StPO §285a
StPO §352 ff
StPO §364

Rechtssatz

Liegt kein unverschuldeter Fristablauf vor, sondern wurde wegen eines unrichtigen (Einlaufvermerks) Vermerks des Gerichtsbeamten irrtümlich vom Gericht Fristablauf angenommen und deshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, ist dies nicht im Wege einer Wiedereinsetzung, sondern analog §§ 352 ff StPO zu beheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096179

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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