Norm
StPO §6 BRechtssatz
Liegt kein unverschuldeter Fristablauf vor, sondern wurde wegen eines unrichtigen (Einlaufvermerks) Vermerks des Gerichtsbeamten irrtümlich vom Gericht Fristablauf angenommen und deshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, ist dies nicht im Wege einer Wiedereinsetzung, sondern analog §§ 352 ff StPO zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096179Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008