Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn eine wettbewerbswidrige Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen und nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen Kreis hinausgedrungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015