RS OGH 1979/3/20 5Ob569/79, 1Ob709/88, 7Ob556/91, 1Ob378/97p, 4Ob22/05x, 8ObA94/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1979
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §871 A
ABGB §914 IIIi
ABGB §1363
ABGB §1426

Rechtssatz

Die bloße Bekundung der auf der (irrigen) Annahme einer vollständigen Tilgung der verbürgten Hauptschuld beruhenden Rechtsmeinung, daß der Bürge im Hinblick auf seine Zahlung aus der Haftung entlassen werde, ist als Wissenserklärung zu beurteilen, die wie eine Quittung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter aufweist und deshalb nicht der Irrtumsanfechtung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 569/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 569/79
    Veröff: QuHGZ 1980 1/181
  • 1 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 709/88
    Gegenteilig; Beisatz: Die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen bzw. die Bürgschaft sei erloschen, stellt nicht eine bloße Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1020 (P. Bydlinski) = WBl 1989,228 = RdW 1989,327 = SZ 62/17
  • 7 Ob 556/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 556/91
  • 1 Ob 378/97p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 378/97p
    Ähnlich; Beisatz: Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt. (T2)
  • 4 Ob 22/05x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 22/05x
    Ähnlich; Beisatz: Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des §871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (so schon 3Ob508/96). (T3); Beisatz: Hier: Eintritt in den Mietvertrag bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetz. (T4); Veröff: SZ 2005/35
  • 8 ObA 94/21p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 94/21p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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