Norm
AußStrG §14 A4Rechtssatz
Der Grad der Geistesschwäche und die Kritikfähigkeit einer Person sind Tatfragen, die auch im Rekursverfahren nicht an den OGH herangetreten werden können. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, in welchem Geisteszustand sich der Verpflichtete vor der Bestellung des vorläufigen Beistandes befand. Der Beurteilung des OGH unterliegt lediglich die Rechtsfrage, ob aus diesen tatsächlichen Umständen die rechtliche Eigenschaft der Handlungs- und Prozeßfähigkeit abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007083Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00113_7800000_002