TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2002/11/0250

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs5 idF 2000/I/081;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. C in W, vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. November 2002, Zl. B 134/99, betreffend Fondsbeitrag für 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 mit S 97.935,-- fest. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bemessungsgrundlage (Gewinn + Fondsbeitrag) sei wie folgt ermittelt worden:

S 647.643,00 + 27.801,00 = 619.842,00. Der Beitragssatz betrage 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ohne konkrete Tatsachenbehauptungen die Berechnung des Fondsbeitrages und beantragte, den Fondsbeitrag für 1998 mit nicht mehr als S 80.000,-- festzusetzen.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde vom 14. Mai 1999. Sie verwies auf das die Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1998, Zl. 97/11/0265, in dem ein gleichartiges Vorbringen der Beschwerdeführerin als unrichtig erkannt worden sei.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, V 31-40/02, wurde unter anderem ausgesprochen, dass die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, gesetzwidrig gewesen sei. Mit Erkenntnis vom selben Tag, B 1087/99-11 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerdeführerin sei durch den Bescheid vom 15. Juli 1999 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, und hob diesen Bescheid auf. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides vom 15. Juli 1999 die Satzung und die Beitragsordnung in der als gesetzwidrig erkannten Fassung angewendet. Es sei nicht auszuschließen, dass dies für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei.

Mit Bescheid vom 5. November 2002 wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde neuerlich ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde vom 14. Mai 1999. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 1999 durch den Verfassungsgerichtshof sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Satzung und die Beitragsordnung gesetzwidrig kundgemacht worden seien. Mittlerweile seien Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien neuerlich beschlossen und (in "doktorinwien" 6/2001) kundgemacht worden. Auf diese ordnungsgemäß kundgemachte Satzung und Beitragsordnung stütze sich der Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 1998 für rechtswidrig, weil gemäß § 195 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 (idF BGBl. I Nr. 81/2000) der für das Inkrafttreten in der Satzung oder Beitragsordnung von der Vollversammlung zu bestimmende Zeitpunkt nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen dürfe. Das drittvorangegangene Jahr sei das Jahr 1999, sodass für 1998 keine Rechtsgrundlage für Beiträge bestehe.

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 81/2000 lautet wie folgt:

"(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft."

Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die in der Beilage zu "doktorinwien" Juni 2001 kundgemachte Beitragsordnung. Diese wurde von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 26. September 2000 beschlossen und ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. In gleicher Weise kundgemacht wurden auch die weiteren in dieser Vollversammlung gefassten Beschlüsse betreffend die mit 1. Juli 1997 und 1. Jänner 1998 in Kraft tretenden Änderungen der Beitragsordnung. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beitragsvorschreibung für 1998 verstoße gegen § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998, ist verfehlt. Selbst wenn man die im letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle genannte Frist nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Vollversammlung sondern jenen der Kundmachung bezöge, läge kein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle vor, weil selbst ausgehend vom Zeitpunkt der Kundmachung (Juni 2001) das Jahr 1998 das drittvorangegangene Jahr war. Die Beschwerdeführerin geht bei ihren Ausführungen möglicherweise von der Vorstellung aus, maßgeblich für die Beurteilung des zulässigen Ausmaßes für die Rückwirkung des Inkrafttretens im Sinne des § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 sei der (im Beschwerdefall im Jahr 2002 gelegene) Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides. Dafür findet sich aber im Gesetz nicht der geringste Anhaltspunkt. In der genannten Gesetzesstelle ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, dass die Vollversammlung den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen hat. Es kommt demnach im gegebenen Zusammenhang nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid weiters deshalb für rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Bescheid, der den Fondsbeitrag mit S 97.935,-- festgestellt habe, infolge der Bestätigung durch den angefochtenen Bescheid zu dessen Bescheidinhalt geworden sei. Die belangte Behörde habe damit gegen § 3 Abs. 2 Z. 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, verstoßen, wonach ab dem 1. Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken seien.

Die Beschwerdeführerin zeigt damit keine Rechtsverletzung auf. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid keinen Geldbetrag angeführt, sodass sich für sie die Frage, ob ein Geldbetrag in Euro auszudrücken ist, nicht gestellt hat. Die Umrechnung des festgesetzten Schillingbetrages in Euro ergab sich zudem zwingend ohnedies bereits aus der unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. 1998 L 359). Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin liegt demnach auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

Aus der Berechnung des Fondsbeitrages im erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass von dem Gewinn ein als Fondsbeitrag bezeichneter Betrag von S 27.801,-- abgezogen wurde. In Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung) findet sich die Bestimmung, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen seien. Warum es im konkreten Fall zum Abzug und nicht zur Hinzurechnung eines Betrages von S 27.801,-- gekommen ist, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar, doch folgt daraus keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin, zumal diese weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht hat, es wäre aus bestimmten Gründen ein höherer Betrag bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage abzuziehen gewesen. Die von der belangten Behörde angenommene Höhe des Gewinns stützt sich auf die Erklärung der Beschwerdeführerin. Für die belangte Behörde bestand kein Grund, davon abzuweichen.

Auch in der Beschwerde wird dazu nichts Konkretes vorgebracht.

     Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42

Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

     Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110250.X00

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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