Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Punkte berührt wurde, bis zur meritorischen Rechtsmittelentscheidung (auch wenn die Akten bereits dem Rechtsmittelgericht vorlagen) vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020