RS OGH 1979/11/12 4Ob513/79, 7Ob708/81, 1Ob627/92, 9Ob24/03z, 6Ob68/12m, 6Ob12/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §863 FIII
MG §21 Abs1 A4

Rechtssatz

Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung des Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen ( MietSlg 21617 ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
  • 7 Ob 708/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 708/81
    nur: Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen. (T1); Beisatz: Da ein solcher Dissolutionsvertrag den Verzicht des Mieters auf den ihm nach den Mietengesetz gewährten Kündigungsschutz in sich schließt, sind an das von ihm zu fordernde konkludente Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33142
  • 1 Ob 627/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 627/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/154
  • 9 Ob 24/03z
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 24/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt kann bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen. (T3)
  • 6 Ob 68/12m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 68/12m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Auflösung des Bestandvertrags durch Rückgabe der Schlüssel, Übergabe des Bestandobjekts, ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Schäden und Benützung von Teilen des von der Mieterin geräumten Lagerplatzes durch die Vermieterin - keine grobe Fehlbeurteilung. (T4)
  • 6 Ob 12/21i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 12/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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