Norm
UWG §2 A2Rechtssatz
Die unrichtigen Angaben verlieren ihre Eignung zur Irreführung durch spätere Aufklärung nicht, weil ein Verstoß nach § 2 UWG schon dann vorliegt, wenn die Angabe geeignet war, den Kunden anzulocken, auch wenn dies letztlich ohne Erfolge geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013