Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, unter subjektiven, nur die Person einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021