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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dr. Michael Divischek in Feusisberg (Schweiz), vertreten durch EMBERGER Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien 1, Plankengasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Februar 2001, Zl. MD-VfR - B XIII - 23/2000, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
Wilhelm Meyer in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien 3, Dapontegasse 5/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im
13. Bezirk in Wien, die mitbeteiligte Partei (kurz: Nachbar) ist Eigentümer einer von der Straße aus gesehen rechts angrenzenden Liegenschaft. Beide Liegenschaften sind bebaut.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2000 (die am selben Tag bei der Baubehörde eingebracht wurde) kam der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Garage für einen Pkw und einer (unmittelbar daneben gelegenen) gedeckten Pergola ein (wie dem weiteren Verfahren zu entnehmen ist, soll diese "gedeckte Pergola" offensichtlich als überdachter Kfz-Abstellplatz verwendet werden, dies ist aber in dieser Form den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen). Gemäß dem Einreichplan beträgt der Abstand der Garage und der "Pergola" zur straßenseitigen Grundgrenze 8,70 m.
Mit Erledigung der Behörde vom 30. Mai 2000 wurde eine mündliche Verhandlung für den 12. Juli 2000 anberaumt; als Betreff ist genannt "Baubewilligung für eine Kleingarage und überdachten Kfz-Einstellplatz". Der Nachbar erhob mit Schriftsatz vom 7. Juli 2000 rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben und brachte vor, die geplante Garage und der Einstellplatz lägen unmittelbar an der östlichen Grundgrenze im Seitenabstand (Anmerkung: das ist die Grenze zu seiner Liegenschaft). Sowohl durch die Garagennutzung als auch durch den Kfz-Abstellplatz komme es zu einer starken Abgasbelastung und Geruchsbelästigung in den in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnräumen im Parterre und im ersten Stock (seines Hauses). Der Wind komme während des größten Teil des Jahres aus westlicher Richtung und bewege sowohl Abgase als auch Geruchsbelästigungen zu seinen Wohnzimmerfenstern. Im Garagenbereich sei das Niveau um 1 m angehoben und eine Stützmauer in gleicher Höhe errichtet worden. Bei einer Garagenhöhe von mehr als 3 m entstehe so eine Wand von über 4 m Höhe. Der dadurch verursachte Schatten beeinträchtige die Natur. Der Ausblick von seinen Fenstern werde flankiert von einer "1+3" m hohen Garagenmauer an der Grenze - ein unzumutbarer und unerträglicher Zustand. Die Garage und der Einstellplatz seien gleichbedeutend mit einer Verhüttelung im Seitenabstand. Der visuelle Eindruck werde ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen. Daher lehne er das geplante Vorhaben strikt ab. Angesichts des beachtlichen Flächenausmaßes des Grundstückes des Beschwerdeführers müsste auch eine andere Lösung möglich sein. Er ersuche deshalb, das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Gänze abzulehnen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, auf seiner Liegenschaft abweichend von dem (mit einem früheren) Bescheid vom 12. November 1999 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderung vorzunehmen: Die in einem Abstand von 3,00 m von der rechten Grundgrenze vorgesehene Kleingarage solle nicht errichtet und stattdessen in diesem Bereich ein mit einem Flugdach überdeckter Kfz-Einstellplatz geschaffen werden, der von der rechten Grundgrenze einen Abstand von 3,60 m einhalte. Weiters wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 9. Juli 1999 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen die Bewilligung erteilt, östlich neben dem zuvor beschriebenen überdeckten Kfz-Einstellplatz im Abstand von 60 cm zur rechten Grundgrenze eine 6,40 m x 3,00 m große Kleingarage zu errichten.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es begründend, die Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der Abgas- und Geruchsbelästigung seien als unbegründet abzuweisen, weil gemäß § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes (kurz: WGG) für das Einstellen von Kraftfahrzeugen die Errichtung von Kleingaragen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen zulässig sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei eine Abwägung der Zumutbarkeit nicht vorgesehen, denn der Gesetzgeber gehe davon aus, dass unzulässige Immissionen bei Anlagen bis zu dieser Größe von vornherein nicht zu erwarten seien. Die Einwendungen gegen das Vorhaben dahingehend, dass infolge der Höhe der Garage nahe der Grundgrenze durch deren Schatten eine Beeinträchtigung der Natur eintrete, der Ausblick unzumutbar beeinträchtigt werde, die Bauführung einer Verhüttelung des Seitenabstandes gleichkäme und der visuelle Eindruck stark beeinträchtigt werde, würden als unzulässig zurückgewiesen, bzw., soweit damit eine Verletzung von Privatrechten behauptet werden sollte, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben keine Veränderung des genehmigten Geländeniveaus im Bereich der Garage und insbesondere an der Grundgrenze vorsehe, und dass durch die geplanten Baulichkeiten keine Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft eintrete.
Der Nachbar erhob mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 Berufung und führte darin aus, im bekämpften Bescheid (richtig wohl: Im Plan) sei die Höhe der Stützmauer und der Aufhöhung nur mit "variabel" (im Original unter Anführungszeichen) bezeichnet worden. Sie betrage über die gesamte Länge der geplanten Garage 1 m. Auch das Flächenausmaß von 34,56 m2 werde erwähnt (gemeint wohl: die im Plan genannte Fläche der Garage samt "Pergola"), die Höhe der Garage jedoch nicht. Eine Bauverhandlung an Ort und Stelle, um die offenen Fragen zu klären, sei nicht durchgeführt worden. Zusätzlich verweise er auf sein Vorbringen im Einspruch vom 7. Juli 2000, wo er seine Einwendungen dargelegt habe. Er beantrage daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Begründend heißt es insbesondere, der Berufungswerber sei Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO). Mit seinen im Schriftsatz vom 7. Juli 2000 vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere hinsichtlich der geplanten Verbauung der seitlichen Abstandsfläche sowie hinsichtlich der angenommenen starken Abgas- und Geruchsbelästigung habe er subjektivöffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO geltend gemacht, womit ihm Parteistellung zukomme.
Die erstinstanzliche Behörde habe offenbar auf Grund ihrer im erstinstanzlichen Bescheid in Bezug auf die Abgas- und Geruchsimmissionen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht keinerlei Ermittlungen über das Ausmaß dieser Emissionen beim Betrieb der zwei Einstellplätze, um die es hier gehe, durchgeführt. Sie habe aber die Rechtslage verkannt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 WGG erkläre zunächst Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeug auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich als unzulässig. In weiterer Folge nenne diese Bestimmung jene Ausnahmefälle, in welchen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf solchen Teilen der Liegenschaft (seitlichen Abstandsflächen, Vorgärten) dennoch zulässig seien. Dass die bei Betrieb dieser zulässigen Stellplätze davon ausgehenden Immissionen schlechthin zulässig seien, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Vielmehr ergebe sich aus § 6 Abs. 1 WGG, welches Ausmaß an Immissionen durch den Betrieb von Stellplätzen nach dem WGG nicht überschritten werden dürfe. Danach müsse jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner der selben Liegenschaft oder deren Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß überschreitende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder Nachbarn durch Lärm, üblichen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten sei. Dadurch, dass das WGG auf das nach der Widmung zulässige Ausmaß der Belästigung verweise, mache es die Bestimmungen der Wiener Bauordnung über die zulässige Nutzung in den einzelnen Widmungsgebieten zum Maßstab für die Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.
Nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 7. Juli 1999 sei für die Liegenschaft des Beschwerdeführers die Widmung Wohngebiet festgesetzt. Der Nachbar habe demnach einen Rechtsanspruch darauf, dass die von den Stellplätzen verursachten Immissionen das im Wohngebiet zulässige Ausmaß nicht überschritten. Welches Immissionsausmaß im Wohngebiet zulässig sei, müsse aus § 6 Abs. 6 BO abgeleitet werden.
Es sei daher Aufgabe der Baubehörde unter Beiziehung eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen, zu klären, ob die bei der Benützung der geplanten zwei Kfz-Stellplätze verursachten Immissionen dieses zulässige Ausmaß überschritten und somit die Abstellplätze geeignet seien, auf die im § 6 Abs. 1 WGG umschriebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die Baubehörde hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Dem technischen Sachverständigen obliege es, zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen Stellung zu nehmen und das Ausmaß und die Art der zu erwartenden Immissionen zu ermitteln. Danach habe der medizinische Sachverständige die Auswirkung der vom technischen Sachverständigen festgestellten Immissionen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Derartige Ermittlungen seien im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren - offensichtlich auf Grund der verfehlten Rechtsauffassung der Behörde - völlig unterblieben. Der Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend geklärt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG könne die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung unter Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Aufgabe der Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren werde es daher sein, unter Beiziehung eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ob die geplanten zwei Kfz-Abstellplätze geeignet seien, auf die im § 6 Abs. 1 WGG umschriebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken (wird näher ausgeführt). Dabei werde von den Amtssachverständigen erforderlichenfalls auch zu prüfen sein, ob eine Übereinstimmung der geplanten Anlage durch allfällige Projektmodifikationen gewährleistet werden könnte.
Nach Auffassung der belangten Behörde könne die Klärung dieser offenen Fragen nur im Rahmen einer als unvermeidbar anzusehenden mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der Sachverständigen herbeigeführt werden. Das Ergebnis der erforderlichen Erhebungen werde mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern sein.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Nachbar, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass dann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen kann.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei von der Einbringung der Berufung nicht verständigt worden, ihm sei auch der Inhalt der Berufung nicht zur Kenntnis gebracht worden, ebenso wenig sei er im Berufungsverfahren gehört worden. Die Behörde erster Instanz habe das Vorbringen des Nachbarn betreffend Abgasbelastung und Geruchsbelästigung als verfehlt angesehen, nicht aber die Berufungsbehörde: Diese habe damit insoweit neue Tatsachen berücksichtigt, als dieses Vorbringen erstmals zur Begründung der Entscheidung herangezogen worden sei. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, den Beschwerdeführer im Sinne des § 65 AVG anzuhören. Wäre er gehört worden, hätte er vorgebracht, dass sich genau gegenüber seiner Liegenschaft und jener des Nachbarn, also auf der anderen Straßenseite, ein Heurigenbetrieb befinde, der bzw. dessen Frequentierung durch Besucher zu einer naturgemäß weitaus erheblicheren Belastung durch Kfz-typische Immissionen führe als die beiden Stellplätze, um die es hier gehe. Weiters befänden sich nach dem bestehenden rechtmäßigen Ist-Zustand unmittelbar an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Nachbarn zwei offene Kfz-Stellplätze, sodass durch die Errichtung der beantragten Garage keinerlei Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn denkbar sei. Im Gegenteil: es sei wohl eine offenkundige Tatsache, dass es bei Errichtung eines Garagenstellplatzes und eines offenen Stellplatzes, der allerdings vom Nachbargrund durch eben diese Garage abgeschirmt werde, gerade zu einer Verminderung einer allfälligen Belastung des Nachbarn komme, zumal die vom Nachbarn befürchteten Gerüche und Geräusche aus einem abgeschlossenen Raum (Garage) weniger leicht auf das Nachbargrundstück einwirken könnten, als von einem offenen Stellplatz. Schließlich liege die Garage (was im Übrigen auch aktenkundig sei) nahe an der Straße, sodass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein davon auszugehen sei, dass vom Betrieb der Garage keine größeren Immissionen ausgingen als vom vorbeifließenden Verkehr (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. 8317/A).
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Verständigung des Berufungsgegners von der Einbringung der Berufung ist im AVG nur unter den Voraussetzungen des § 65 AVG vorgesehen; ansonsten vermag eine solche Unterlassung keinen Verfahrensmangel zu begründen (siehe Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 15f zu § 65 AVG). Die Berufung enthält hinsichtlich der befürchteten Immissionsbelastung - und nur darauf hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt - kein neues Vorbringen; vielmehr wird auf die in erster Instanz erstatteten Einwendungen verwiesen. Diese Einwendungen lagen aber schon bei der Bauverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer durch einen Vertreter teilgenommen hatte, vor und werden auch in der Niederschrift genannt. Der Beschwerdeführer hatte daher Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (was er aber unterlassen hat). Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz diese Einwendungen als von vornherein unbegründet angesehen, die Berufungsbehörde hingegen als rechtserheblich (in dem Sinne, dass das Vorbringen näher geprüft werden müsse) qualifiziert hat, bedeutet im Beschwerdefall nicht, dass es sich dabei um neue Tatsachen oder Beweise handelte, zu welchen der Beschwerdeführer zu hören gewesen wäre. Auch darin kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Nach § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes (kurz: WGG), LGBl. Nr. 22/1957, sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig; Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.
Nach § 6 Abs. 1 WGG muss jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner der selben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist.
Nach § 2 Abs. 2 WGG sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen Garagen, Einstellräume oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude. Nach Abs. 4 leg. cit. sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
Die Auffassung der belangten Behörde, § 4 Abs. 4 WGG sei keine lex specialis zu § 6 Abs. 1 WGG (beide Normen seien vielmehr kumulativ anzuwenden), trifft zu. § 4 Abs. 4 WGG trifft nähere Bestimmungen zur zulässigen Situierung von solchen Anlagen; daneben sind - unter anderem - die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 maßgeblich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021).
Nach § 134a Abs. 1 lit. e BO werden Nachbarrechte durch Bestimmungen eingeräumt, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, eingeräumt. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
Dass es hier um Pflichtstellplätze im Sinne dieser Bestimmung ginge, behauptet der Beschwerdeführer nicht (und wurde von den Behörden des Verwaltungsgerichtsverfahrens auch nicht angenommen).
Ausgehend von der gegebenen Sachlage, kam dem Beschwerdeführer daher ein Mitspracherecht dahin zu, dass die beiden Stellplätze den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WGG entsprechen (vgl. hiezu beispielsweise das genannte hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/05/0019).
Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 WGG angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (siehe dazu abermals das zuvor genannten hg. Erkenntnis Zl. 2000/05/0021). Es ist richtig, dass sich die Behörde hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen hat (wie die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt hat). Die Beiziehung von Sachverständigen kann aber dann entbehrlich sein, wenn nach den Umständen des Falles vom Vorhaben offenkundig keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind (siehe hiezu beispielweise abermals das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0021, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8317/A). Aber auch dazu (Offenkundigkeit) bedarf es einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage, die im Beschwerdefall fehlt bzw. jedenfalls nicht im ausreichenden Maße gegeben ist, hat sich doch die Behörde erster Instanz auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung damit nicht näher auseinander gesetzt.
Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend an, dass die MA 22 - Umweltschutz in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen wurde, die Stellungnahme erschöpft sich aber in einem Stampiglienabdruck auf den Einreichplänen mit dem handschriftlichen Beisatz "kein Einwand", ist somit von keiner relevanten Aussagekraft.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Substanzlosigkeit des feststehenden, rechtserheblichen Sachverhaltes (und damit seiner Ergänzungsbedürftigkeit) davon ausging, dass es zur gehörigen Verfahrensergänzung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bedürfe, womit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG zutreffend bejaht wurden.
Es steht dem Beschwerdeführer allerdings frei, im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten (das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermag ein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu ersetzen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Mai 2003
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050166.X00Im RIS seit
19.06.2003