Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
In der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen in der Beweisfrage liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die Differenzierung der Anfechtbarkeit der Urteile der Kollegialgerichte einerseits und der Einzelrichter andererseits punkto Beweiswürdigung angesichts der verschiedenen Ausbildung der beiden Formen des Erkenntnisgerichts (Anzahl der Richter, Laienbeteiligung) sachlich gerechtfertigt ist, - keine Antragstellung nach Art 140 B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054093Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0130OS00166_7900000_001