TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/21 2002/17/0286

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

E3R E03304000;

Norm

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art6 Abs5 idF 31999R2801;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art7b idF 31999R2801;
31999R2801 Nov-31992R3887;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des RH in F, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Juli 2002, Zl. 17.367/457-I/7/02, betreffend Mutterkuhprämie 2000 (Spruchpunkt 1.), Rinderprämien 2000 (Spruchpunkt 2.), Devolutionsantrag hinsichtlich ÖPUL-Prämien, Ausgleichszulage und Rinderprämien 2000 (Spruchpunkt 3.) sowie Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG (Spruchpunkt 4.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem "Mehrfachantrag Tiere - 2000" vom 11. Jänner 2000 für vier Tiere die Sonderprämie für männliche Rinder und mit dem weiteren "Mehrfachantrag - Tiere 2000" vom 2. Mai 2000 für 23 Tiere die Mutterkuhprämie.

Mit dem "Mehrfachantrag - Flächen 2000" vom 28. April 2000 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Ausgleichszahlung für Benachteiligte Gebiete" und auf Förderungen nach "ÖPUL 1998" (Elementarförderung, Verzicht auf ertragsteigernde Betriebsmittel, Fruchtfolgestabilisierung Herbst 2000).

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 bewilligte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA auf Grund der Anträge vom 11. Jänner 2000 und 2. Mai 2000 für 23 Mutterkühe einen 60 %igen Vorschuss auf die Rinderprämien 2000 (Mutterkuhprämien) in Höhe von EUR 1.737,--

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 setzte der Vorstand für den GB III der AMA die individuelle Höchstgrenze für die Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2000 mit 15 Stück fest. Dabei wurde die von der AMA zuletzt mit Bescheid vom 10. November 1999 berechnete Mutterkuhquote von 23 Stück auf Grund von Nichtnutzung um 8 Stück gekürzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß bzw. mehrere Verstöße gegen die Förderungsvoraussetzungen festgestellt worden seien. Auf Grund eines falschen Berichtes des Kontrollorganes sei bislang die Auszahlung der Förderung verweigert und die Futterfläche von 50,38 ha für 100,76 GVE auf Null gesetzt worden, wodurch es "infolge der Kettenreaktion" zu diesem Bescheid gekommen sei. Inzwischen habe der Beschwerdeführer gegen die Vorgangsweise des Kontrollorgans Beschwerde eingelegt und demnächst werde eine Sachverhaltsdarstellung durch den Anwalt eingebracht bzw. Klage erhoben. Tatsache sei, dass das Kontrollorgan Schwierigkeiten gehabt habe, noch termingerecht seine vorgeschriebene Kontrollquote zu erreichen. Vom Beschwerdeführer sei keine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden. Ganz im Gegenteil, es sei durch mehrere Zeugen wie auch vom Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass jegliche Kontrolle jederzeit möglich gewesen sei, alle Unterlagen bereit lägen und alle Besichtigungen von dazu befugten Personen auch dann durchgeführt werden könnten, wenn der Beschwerdeführer als Ansprechpartner nicht in der Lage sein sollte, einen ganzen Tag bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend zu sein. Von dem Kontrollorgan sei dieses Angebot nicht angenommen worden, zweimal sei die Mutter des Beschwerdeführers angerufen worden und diese habe unmissverständlich obige Auskunft dem Kontrollorgan mitgeteilt. Einmal habe dieser sogar einen Termin mit der Mutter des Beschwerdeführers vereinbart, es sei jedoch zu dem vereinbarten Zeitpunkt kein Kontrollorgan erschienen.

Mit der Eingabe vom 31. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer wegen Nichtgewährung von ÖPUL-Prämien und Kürzung von Mutterkuhprämien, jeweils betreffend das Antragsjahr 2000, den Devolutionsantrag, die Entscheidung über die offenen Anträge des Antragstellers betreffend das Antragsjahr 2000 in sämtlichen nicht entschiedenen Fällen durch das Bundesministerium vorzunehmen, da die Agrarmarkt Austria seit mehr als sechs Monaten mit der Entscheidung säumig sei.

Mit Bescheid vom August 2001 "bewilligte" der Vorstand für den GB III der AMA die Rinderprämien für das Kalenderjahr 2000 (Endabrechnung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 mit EUR 0,-

-. Dies mit der Begründung, im August des vorangegangenen Jahres hätte auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden sollen. Seitens des technischen Prüfdienstes sei mehrfach versucht worden, eine Terminvereinbarung zu erreichen. Vom Beschwerdeführer sei wiederholt eingewendet worden, zum jeweiligen Zeitpunkt bei einer Prüfung nicht anwesend sein zu können. So zuletzt am 7. September 2000, nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit Fax vom 28. August 2000 einen Termin für die Zeit ab 7. September 2000 in Aussicht gestellt habe. Am 7. September 2000 habe der Beschwerdeführer jedoch erneut auf einen späteren Termin, nämlich zwischen dem 19. September 2000 und 1. Oktober 2000 verwiesen. Da beim Betrieb des Beschwerdeführers kein Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgelegen sei, dem Beschwerdeführer jedoch die Nichtdurchführung der Vor-Ort-Kontrolle angelastet werden müsse, müssten die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2000 gestellten Rinderprämien-Anträge abgewiesen werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Rinderprämien seien ordnungsgemäß und richtig beantragt worden. Eine Überprüfung vor Ort am Hof sei jederzeit möglich gewesen und vom Beschwerdeführer, von seinen Eltern oder bevollmächtigten Geschwistern weder abgelehnt noch verweigert worden. Von den Behördenorganen sei stattdessen nur mehrmals Kontakt mit einem "Handy" herbeigeführt worden. Mehrmals habe das Prüforgan von den Eltern des Beschwerdeführers, insbesondere von seiner Mutter, am Haustelefon dezidierte Auskunft bekommen, dass jederzeit kontrolliert werden könne, da immer entweder der Senior oder die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister am Hof anwesend seien und jeder bevollmächtigt sei, auch Auskunft über die Belange zu geben. Dieses Jahr sei auf dem Betrieb des Beschwerdeführers und auf dem Betrieb seines Vaters eine Vor-Ort-Kontrolle unangemeldet mit fünf Prüfern durchgeführt worden. Diesen Personen sei die Kontrolle in der Woche ab 18. Juli 2001 während des Ablaufes des Saisonbetriebes mit ca. 50 Hausgästen nicht verweigert worden. Eine Kontrolle sei auch während dieser Zeit möglich gewesen. Aus welchem Grund somit eine Kontrolle im Jahre 2000 Ende August hätte verweigert werden sollen, sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer wegen Nichtgewährung von ÖPUL-Prämien und Kürzung von Mutterkuhprämien für das Jahr 2000 den Antrag, das laufende Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einzuleitenden - jedoch im Antragszeitpunkt noch nicht eingeleiteten - Zivilrechtsverfahrens auszusetzen.

Die belangte Behörde entschied über diese Berufungen und Anträge mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2002. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"1. Ihre rechtzeitig erhobene Berufung vom 20. Dezember 2000 (eingelangt in der Agrarmarkt Austria (AMA) am 29. Dezember 2000) gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich (GB) III der AMA vom 12. Dezember 2000 ... betreffend Mutterkuhprämie - Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2000 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 i. d.g.F. in Verbindung mit Art. 7b der Verordnung (EG) Nr. 3887/1992 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG Nr. 2342/1999 sowie § 19 Tierprämien-Verordnung (TPV 2000), BGBl. II Nr. 497/1999, abgewiesen und der Spruch abgeändert wie folgt:

'Ihre individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) wird ab dem Jahr 2000 auf Grund nachstehend angeführter Berechnung mit 0,00 Stück festgesetzt.'

2. Die von Ihnen gleichfalls rechtzeitig erhobene Berufung vom 20. August 2001 (eingelangt am 24. August 2001) gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich (GB) III der AMA vom August 2001, ... betreffend Rinderprämien 2000 (Mutterkuhprämie, Sonderprämie - Endabrechnung) wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 i.d.g.F. in Verbindung mit Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sowie Art. 7b der Verordnung (EG) Nr. 3887/1992 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 abgewiesen.

3. Der von Ihnen mit Datum 31. Mai 2001 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (und mit Schreiben vom 15. Juni 2000 als Zweitschrift bei der AMA) eingebrachte Devolutionsantrag wegen Nichtgewährung von ÖPUL-Prämien und Kürzung von Mutterkuhprämien/ jeweils Antragsjahr 2000 wird hinsichtlich der ÖPUL-Prämien sowie der Ausgleichszulage als unzulässig zurückgewiesen und bezüglich der Rinderprämien 2000 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 i.d.g.F. in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 abgewiesen.

4. Der Antrag vom 3. Mai 2002 auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG 1991 i.d.g.F. wird abgewiesen."

Nach Wiedergabe der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, seitens der Europäischen Kommission würden über einen längeren Zeitraum angekündigte Kontrollen grundsätzlich nicht als Kontrollen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992, die eine zuverlässige Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung von Prämien gewährleisteten, anerkannt. Trotzdem sei seitens der AMA unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mehrfach versucht worden, einen Termin für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2000 auf seinem Betrieb zu vereinbaren. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern und Schwestern jederzeit zu einer Vor-Ort-Kontrolle bereit gewesen seien, widerlege der Beschwerdeführer selbst. So habe er als ehest möglichen Termin für die Vor-Ort-Kontrolle gegenüber dem Prüforganen den 6. September 2000 genannt bzw. mittels Telefax um Prüfaufschub bis 7. September 2000 ersucht. Wäre die Vor-Ort-Kontrolle jederzeit möglich gewesen, dann hätte keine Verschiebung des Vor-Ort-Kontrolltermins stattfinden müssen. Selbst wenn man dem Argument des Beschwerdeführers folge, das Prüforgan der AMA habe auf der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers beharrt, ergebe sich die Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle dadurch, dass der Beschwerdeführer eine für frühestens am 7. September 2001 unter seiner Abwesenheit akzeptierte Vor-Ort-Kontrolle neuerlich verschieben wollte "(arg.: ... 'nach dem 19. September 2000')". Auf die weiteren Widersprüche in den Schreiben des Beschwerdeführers (z.B. sei im Schreiben vom 20. Dezember 2000 angeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers zweimal angerufen worden sei bzw. das Kontrollorgan des Öfteren am Telefon verschiedenen Personen seiner Familie von Terminschwierigkeiten berichtet habe, während der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. August 2001 beklage, dass von dem Vor-Ort-Kontrollorgan statt dessen nur mehrmals ein Kontakt am "Handy" herbeigeführt worden sei, wobei die Behördenorgane geradezu darauf aus gewesen seien, eine Nichtanwesenheit am Hofe vorzutäuschen, was bei Kontaktaufnahmen mittels eines "Handy" mit großer Sicherheit anzunehmen sei) brauche nicht mehr näher eingegangen zu werden. Es sei jedoch anzumerken, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (zusätzlich) neben dem Anruf am Haustelefon auch persönlich am Handy angerufen worden sei, die Angaben des technischen Prüfungsdienstes der AMA bestätige, dass die Familie immer darauf hingewiesen habe, es sei für eine Vor-Ort-Kontrolle die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher die Vor-Ort-Kontrolle aus Gründen, die dem Beschwerdeführer anzulasten seien, verweigert worden. Umstände höherer Gewalt lägen nicht vor. Die Futterfläche des Betriebes des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 sei deshalb mit 0,00 ha festzusetzen gewesen. Damit sei der gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Betriebe, für die die Sonderprämie für männliche Rinder oder die Mutterkuhprämie gewährt werden könne, festzusetzende Besatzdichtefaktor mit Null anzusetzen, wodurch die Behörde in weiterer Folge nach Art. 31 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 unter Berücksichtigung der Futterfläche des Betriebes des Beschwerdeführers keine Großvieheinheiten festlegen habe können. Daraus ergebe sich, dass der Mehrfachantrag - Tiere vom 11. Jänner 2000 bezüglich der Sonderprämie für männliche Rinder sowie der Mehrfachantrag - Tiere 2000 vom 2. Mai 2000 betreffend die Mutterkuhprämie zurückzuweisen gewesen sei. Diese Vorgangsweise werde durch die Rechtsprechung des EuGH bekräftigt. Die individuelle Höchstgrenze (Quote) für die Mutterkuhprämie nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ab 2000 sei deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 iVm § 19 der Tierprämien-Verordnung 2000 wegen Nichtnutzung mit 0,00 Stück festzusetzen gewesen. Somit sei der Bescheid des Vorstandes für den GB III der AMA vom 12. Dezember 2000 dahingehend abzuändern gewesen.

Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Devolutionsantrag vom 31. Mai 2000 (richtig 31. Mai 2001) sei bezüglich der Entscheidung über die Gewährung der für das Jahr 2000 beantragten Rinderprämien (Mutterkuhprämien und Sonderprämie für männliche Rinder) abzuweisen gewesen, weil die erste Instanz zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt habe. Denn nach Art. 22 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hätten Direktzahlungen außer in begründeten Einzelfällen spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Kalenderjahr, für das sie beantragt worden seien, zu erfolgen. Hinsichtlich der nach der Sonderrichtlinie ÖPUL sowie der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Förderungsmaßnahmen sei der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Für Streitigkeiten im Zuge der Abwicklung solcher Förderungsmaßnahmen seien die ordentlichen Gerichte zuständig.

Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG sei keine Folge zu geben gewesen. Dies deshalb, weil die im gegenständlichen Verfahren zu entscheidende Frage der Kontrollverweigerung keine Vorfrage, sondern die Hauptfrage gewesen sei. Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Mehrfachantrag - Flächen 2000 beantragten Förderungsmaßnahmen im Bereich des ÖPUL 98 sowie der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sei bereits auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit dem Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, antragsgemäße Zahlungen zu erhalten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Vor-Ort-Kontrolle aus ihm anzulastenden Gründen verweigert, setzte deswegen die Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2000 mit Null fest (Spruchpunkt 1.) und versagte die Rinderprämie 2000 (Spruchpunkt 2.). Sie stützt sich dabei auf Art. 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 betreffend Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag zurückgewiesen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter anzulasten sind, nicht durchgeführt werden kann."

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verweigerung der Kontrolle.

Die belangte Behörde stellte nach Darstellung des Geschehens fest, es sei trotz mehrmals versuchter telefonischer Terminvereinbarungen keine Terminfestlegung für eine Kontrolle möglich gewesen.

Nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 werden die Kontrollen vor Ort unangekündigt durchgeführt. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Im Beschwerdefall wurde von der Behörde telefonisch mehrmals versucht, mit dem Beschwerdeführer Vereinbarungen über den Prüftermin zustande zu bringen, was letztlich auch über einen längeren Zeitraum hin offenbar nicht gelang. Feststellungen darüber, dass die Behörde einen bestimmten Prüfungstermin festgelegt oder den Versuch einer Kontrolle vor Ort hinsichtlich der das Jahr 2000 betreffenden Anträge unternommen hätte, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Wenn aber nicht einmal ein Prüftermin von der Behörde festgelegt und eine Kontrolle vor Ort versucht wurde, dann kann die Behörde nicht mit Recht davon ausgehen, dass eine Kontrolle vor Ort nicht hätte durchgeführt werden können. Das Nichtzustandekommen eines Termins für die Prüfung auf Grund von Ferngesprächen mit dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten kann nicht als Kontrollverweigerung qualifiziert werden, zumal die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass anlässlich dieser Telefongespräche eine Kontrollverweigerung im Fall eines Versuches einer Kontrolle vom Beschwerdeführer angekündigt worden sei, und es überdies der Behörde oblegen wäre, eine von ihr für erforderlich gehaltene Kontrolle vor Ort auch ohne eine solche Terminvereinbarung durchzuführen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit in seinen Spruchpunkten 1. und 2. als inhaltlich rechtswidrig, weil die Verweigerung einer Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter anzulasten wäre, nicht gegeben war. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie aus dem Grund der Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle die Mutterkuhprämie (Quote) mit 0,00 festsetzte und die Gewährung der Rinderprämien 2000 versagte.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Spruchpunkten 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und nahm in seinem Aufhebungsantrag keine Einschränkung auf bestimmte Spruchpunkte des Bescheides vor. Nach dem Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinen gesetzlichen Rechten verletzt, nach den Bestimmungen über die Auszahlung von Förderungen bzw. Ausgleichsgeldern betreffend die landwirtschaftliche Produktion antragsgemäße Zahlungen zu erhalten." Die Beschwerdegründe der Beschwerde enthalten jedoch keine Ausführungen zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurück- bzw. Abweisung des Devolutionsantrages (Spruchpunkt 3.) und zu der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG (Spruchpunkt 4.).

In Ansehung dieser Umstände wurde der Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.

3. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170286.X00

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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