Norm
ABGB §474Rechtssatz
Der Grundsatz, dass der Zustand den der bisherige gemeinsame Eigentümer dadurch schafft, dass er ein Grundstück dazu bestimmt, dem anderen zu dienen, im Zweifel als fortbestehend anzusehen ist, kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des "herrschenden" Grundstückes notwendig sind, wie etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die das Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abwässer ableitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022