Norm
RabG §12Rechtssatz
Die Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen seiner Konkurrenten anbiete (4 Ob 379/79 = ÖBl 1980,42).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011